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OLG Frankfurt a.M.: Werbung für Mineralstofftabletten mit der Angabe „Anti-Kater“ ist Verstoß gegen Art. 7 III LMIV

So das Gericht in dem Versäumnisurteil vom 14. November 2024 (Az.: 6 UKl 1/249) in einem Rechtsstreit nach dem Unterlassungsklagengesetz, geführt durch die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. gegen den Betreiber einer Internetverkaufsplattform. Im Rahmen eines Angebotes waren Mineralstofftabletten mit der Angabe „Anti-Kater“ beworben worden. Zu Unrecht, wie das Gericht in den Entscheidungsgründen wie folgt ausführt:

„…Die beanstandete Bewerbung des Produkts „Dextro Energy“ (Mineralstofftabletten) mit der Angabe „Anti-Kater“ stellt einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 39 UKlaG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 LMIV dar. Nach Art. 7 Abs. 3 LMIV ist es verboten, einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaft entstehen zu lassen. Lebensmittel im Sinne der Verordnung sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden, Art. 2 Abs. 1a) LMIV, Art. 2 Abs. 1 Lebensmittel-Basis-VO (VO (EG) 178/2002). Die streitgegenständlichen Mineralstofftabletten fallen hierunter. Als Krankheit im Sinne von Art. 7 Abs. 3 LMIV sind u.a. auch die mit übermäßigem Alkoholgenuss verbundenen Symptome („Alkoholkater“) einzustufen. Mit einer weiten Auslegung des Verordnungsbegriffs soll der Gefahr begegnet werden, dass Lebensmittel als Arzneimittelersatz angesehen und ohne zureichende Aufklärung zur Selbstbehandlung eingesetzt werden. Aussagen und Angaben, wonach ein Lebensmittel geeignet ist, diesen Symptomen vorzubeugen oder diese zu lindern, sind daher unzulässig (vgl. hierzu OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 12.09.2019 – 6 U 114/18 -, juris Rn. 80 ff.).

Ansonsten überzeugt auch die hilfsweise Argumentation des Klägers, dass es sich bei der Angabe „Anti-Kater“ jedenfalls um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 5 Nr. 5 HCVO handelt. Mit dem Begriff „Anti-Kater“ wird ein Zusammenhang zwischen dem beworbenen Lebensmittel und der Gesundheit zum Ausdruck gebracht. Solche Angaben sind gemäß Art. 10 Abs. 1 HCVO verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen des Kapitels IV entsprechen, gemäß der HCVO zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 HCVO aufgenommen sind. Diese Voraussetzungen sind für die Angabe „Anti-Kater“ ersichtlich nicht erfüllt…“

Hinweis des Autors:

Zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages ist dem Autor nicht bekannt, ob die Entscheidung rechtskräftig ist.

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West