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LG Trier: Bewerbung von Biozidprodukt ohne Warnhinweis ist Verstoß gegen § 3a UWG

So das Gericht in seinem Urteil vom 25. Oktober 2024 (Az.: 7 HK O 44/24) in einem Rechtsstreit zwischen zwei Mitbewerbern in Bereich des Angebotes von Produkten im Bereich biologischer Bekämpfung von Ungeziefer. Nach dem das Gericht die grundsätzliche Einordnung der streitgegenständlichen Produkte als Biozid bejaht hatte, bemängelte das Gericht den fehlenden Warnhinweis nach Art. 72 I der Biozid-Verordnung. Es führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Die Verfügungsbeklagte hat weiter gegen § 3a UWG Art. 72 Abs. 1 BPR verstoßen, weil sie keinen Hinweis hinzugefügt hat: „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“…“

Hinweis des Autors:

Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung eingelegt worden ist.

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West