So das Gericht in einem Verfahren der Verbraucherzentrale NRW gegen einen Mobilfunkdienstleister in seinem Urteil vom 22. Mai 2024 (Az.: 23 UKl 1/24). Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:„…(1) Das OLG Düsseldorf führt zutreffend aus (Rn. 40):
„§ 309 Nr. 9 lit. a) BGB bezieht sich jedoch auf sämtliche Verträge, die durch aktuelle Willenserklärungen zustande kommen. Die Regelung des § 309 Nr. 9 lit. b) BGB . . . betrifft nur „automatische Vertragsverlängerungen“, also auf fingierte Vertragsschlüsse bzw. bereits bei Abschluss des Erstvertrags für den Fall des Schweigens des Kunden getroffene Vereinbarungen […]. Die Abgrenzung zwischen § 309 Nr. 9 lit. a) BGB einerseits und lit. b) andererseits hat dementsprechend nicht zwischen Erst- (dieser lit. a)) und Folgevertrag (dieser lit. b)), sondern zwischen durch aktuelle Willenserklärung zustande gekommene (lit. a)) und durch fiktive bzw. vorweggenommene Willenserklärung zustande gekommene (lit. b)) Verträge zu erfolgen. Die Regelungen unterscheiden je nach Schutzbedürftigkeit des Kunden, die bei fiktiven/vorweggenommenen Willenserklärungen größer ist als bei aktuellen Willenserklärungen. Die Auslegung des Landgerichts führt dazu, dass bei durch aktuelle Willenserklärungen zustande gekommenen Verlängerungsverträge weder lit. a) (kein Erstvertrag) noch lit. b) (keine fiktiven Erklärungen) gilt und sich dadurch eine Lücke auftut. In der Literatur finden sich jedoch keine Anhaltspunkte für eine derartige Lücke, geschweige denn, wie diese Lücke zu schließen wäre. Es ist auch […] kein Grund dafür ersichtlich, Erst- und Verlängerungsverträge unterschiedlich zu behandeln. § 309 Nr. 9 lit. a) soll den Kunden allgemein vor überlanger Vertragsbindung bewahren.“
Dieser Argumentation schließt sich der Senat an. Sie entspricht vor allem dem Sinn und Zweck der Regelung, den Wettbewerb auf dem Telekommunikationsmarkt nicht durch übermäßig lange Laufzeiten und hieraus folgende Kundenbindungen zu beeinträchtigen. Es ist nicht ersichtlich, wieso hier zwischen einem Neuabschluss und der Verlängerung eines bestehenden Vertrages unterschieden werden soll. In beiden Fällen ist der Kunde gleichermaßen gebunden und für Wettbewerber nicht ansprechbar. Zutreffend weist der Kläger daraufhin, eine Laufzeitbegrenzung nur für Neuverträge würde keinen umfassenden Schutz für die Verbraucher bieten und Lücken lassen. Es wäre möglich, einen soeben abgeschlossenen Neuvertrag mit einer nahezu unbegrenzten Vertragslaufzeit zu verlängern, da es sich nicht mehr um die „anfängliche“ Laufzeit handeln würde (vgl. Klageschrift S. 6)…“
Das Gericht hat die Revision wegen divergierender Rechtsprechung, das OLG Köln bewertet die Rechtslage anders, zugelassen.
Hinweis des Autors:
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da die eingelegte Revision nach deren Zulassung beim BGH unter dem Az.: III ZR 61/24 anhängig ist.