So das Gericht unter anderem in dem Endurteil vom 26. August 2024, Az.: 62 O 88/23, im Rahmen eines Rechtsstreites. „Knackpunkt“ war verschiedene Ansprüche, die auf einer behaupteten Datenschutzverletzung des Sozialen Netzwerkes begründet waren. Das Gericht wies die Klage in dem Punkt des Schadensersatzanspruches nach Art. 82 DSGVO ab und begründete unter anderem wie folgt in den Entscheidungsgründen des Urteils:
„…Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klagepartei schon keine ausreichend spürbare Beeinträchtigung von persönlichen Belangen dargelegt, für die Anhaltspunkte bestehen, dass sie kausal auf die hier streitgegenständliche Datenverarbeitung zur Schaltung personenbezogener Werbung sowie des diesbezüglichen Informationsverhaltens zurückzuführen sein könnte.
Die Klagepartei trägt vor, dass ein Kontrollverlust hinsichtlich ihrer personenbezogenen Daten eingetreten sei, der als erheblicher immaterieller Schaden i.S.d. § 82 DSGVO anzusehen sei (Bl. 17 d. Akte). Zu berücksichtigen sei auch, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO durchaus erhebliche Relevanz für die weitere Durchsetzung von Forderungen aus dem streitgegenständlichen Datenschutzverstoß habe und die Klägerseite infolge der unzureichenden Auskunft in der Wahrnehmung ihrer berechtigten (Schadensersatz-) Ansprüche beschränkt werde. Selbst wenn kein eigenständiger Schaden durch die unzureichende Auskunft seitens der Beklagten angenommen werden sollte, so habe sich in jedem Fall der bereits bestehende Schaden hierdurch erheblich intensiviert. Auch konnte sie nicht konkret nachvollziehen, wie ihre Daten durch die Beklagte zur zielgerichteten Werbung benutzt worden seien (Bl. 17 d.A.).
Diese Ausführungen sind zu pauschal und lassen nicht erkennen, inwiefern der behauptete Kontrollverlust einen Schaden darstellen soll, welcher über eine bloße negative Folge hinausreicht.
Die Klagepartei hat hierzu textbausteinbasiert in der Klageschrift ausgeführt:
„Die Klägerseite empfand die Verwendung ihrer personenbezogenen Datenzu Zwecken auf sie persönlich gemünzter Werbung stets als unangenehm. Sie fühlte sich beobachtet bei der Benutzung des sozialen Netzwerkes der Beklagten, ohne jedoch darauf verzichten zu können, da dies den Abbruch von Kontakten zu zahlreichen Freunden und Bekannten bedeutet hätte. Die Klägerseite hatte nicht nur ein ungutes Gefühl, sobald sie von der Verarbeitungsweise ihrer Daten durch die Beklagte erfuhr, sondern empfand auch starken Ärger über das von ihr nicht erwartete Verhalten der Beklagten zur eigenen Gewinnmaximierung.“ (Bl. 10 d.A.)
Das ungute Gefühl des Klägers, an einem Geschäftsmodell der Beklagten mitzuwirken, mit dem man nicht einverstanden sei, begründet für sich noch keinen Schaden. Die Beklagte führt in der Klageerwiderung aus, die Plattformen F. und I. werden Nutzern kostenlos bereitgestellt. Die Fähigkeit der Beklagten, Nutzern ihre derzeitigen Dienste kostenlos bereitzustellen, hänge von Werbeeinnahmen ab. Dieses Geschäftsmodell sei nicht unüblich. So haben beispielsweise kostenfreie Zeitungen und frei empfangbare, private Fernsehsender ein ähnliches Geschäftsmodell: Sie versuchen, über ihre qualitativ hochwertigen Inhalte Leser oder Zuschauer zu gewinnen, denen dann auf Grundlage demografischer Merkmale/Interessen der Zielgruppe relevante Werbung präsentiert werde.
In seiner persönlichen Anhörung hat der Kläger angegeben, er finde es dreist, dass von ihm erwartet werde, für die Nutzung von F. zu zahlen, wenn er keine personalisierte Werbung wolle. Er sei nicht mehr bei I. (was die Aussage der Beklagten bestätigt) und er wolle Schadensersatz, weil er ein ungutes Gefühl habe und dass seine Daten gelöscht werden. Das reicht nicht…“
Hinweis des Autors:
Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob das Rechtsmittel der Berufung gegen das Urteil eingelegt worden ist.