So das Gericht in seinem Urteil vom 24. Oktober 2024 (Az.: I ZR 142/23), zudem bisher nur die Pressemitteilung vorliegt. Aus dieser lässt sich entnehmen, dass hier eine Beeinträchtigung des klagenden Unternehmens, dass unter anderem Tageszeitungen verlegt und Onlineportale betreibt, vorlag, da dieses entsprechende Anzeigen aus wirtschaftlichen Gründen nur gegen die Zahlung eines Entgeltes veröffentlichen kann.

BGH: Verstoß gegen Gebot der Staatsferne der Presse und damit § 3a UWG, wenn Landkreis kostenlose Stellenanzeigen auf seinem Internetportal veröffentlicht
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