EuGH: Softwareschutz nach den §§ 69a ff. UrhG umfasst nicht Inhalt von variablen Daten, die von Software im Arbeitsspeicher abgelegt werden, sofern variable Daten nicht der Vervielfältigung oder Programmentstehung dienen (->Cheat-Software bei Spielen)

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So das Gericht in seinem Urteil vom 17. Oktober 2024 (Az.: C-159/23) zu einem Vorabentscheidungsersuchen des BGH.

Es führt dabei zur Auslegung der EU-Richtlinie, die Basis der deutschen Regelungen ist, unter anderem aus:

„…Die grafische Benutzeroberfläche eines Computerprogramms, die es nicht ermöglicht, dieses zu vervielfältigen, sondern lediglich ein Element dieses Programms darstellt, mittels dessen die Benutzer die Funktionen des Programms nutzen, ist dagegen keine Ausdrucksform eines Computerprogramms im Sinne dieser Bestimmung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, Bezpečnostní softwarová asociace, C‑393/09, EU:C:2010:816, Rn. 41 und 42).

Ebenso sind weder die Funktionalität eines Computerprogramms noch die Programmiersprache oder das Dateiformat, die im Rahmen eines Computerprogramms verwendet werden, um bestimmte Funktionen des Programms zu nutzen, eine Ausdrucksform dieses Programms im Sinne der genannten Bestimmung. Ließe man zu, dass die Funktionalität eines Computerprogramms urheberrechtlich geschützt wird, würde man nämlich zum Schaden des technischen Fortschritts und der industriellen Entwicklung die Möglichkeit eröffnen, Ideen zu monopolisieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2012, SAS Institute, C‑406/10, EU:C:2012:259, Rn. 39 und 40).

Somit ergibt sich entsprechend den Ausführungen des Generalanwalts in Nr. 37 seiner Schlussanträge aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24, dass der Quellcode und der Objektcode unter den Begriff „Ausdrucksform“ eines Computerprogramms im Sinne dieser Bestimmung fallen, da sie die Vervielfältigung oder spätere Entstehung dieses Programms ermöglichen, während andere Elemente des Programms, wie insbesondere seine Funktionalitäten, nicht durch diese Richtlinie geschützt werden. Die genannte Richtlinie schützt auch nicht die Elemente, mittels deren die Benutzer solche Funktionalitäten nutzen, die jedoch keine solche Vervielfältigung oder spätere Entstehung dieses Programms ermöglichen…“