So das Gericht in seinem Urteil vom 15. Juni 2023 (Az. I ZR 179/22), in dem es grundlegende Ausführungen für diese Art von Portalen und deren vertraglichen Regelungen mit den Urhebern, die dort als „Uploader“ agieren. Die Richter sehen zwar mit dem Wortlaut des § 13 UrhG keine grundsätzliche Verzichtsmöglichkeit des Urhebers auf die Benennung, wohl aber die Möglichkeit, per Vertrag oder sonstiger Vereinbarung ein Einverständnis in die Nichterwähnung zu geben. Dies sei mit den durch das Microstockportal verwendeten Regelungen in den AGB der Fall gewesen.
Die Regelungen lauteten:
„3. Download und Unterlizenzen
F. ist laut den Bedingungen dieses Vertrages berechtigt, einem oder mehreren Herunterladenden Mitgliedern eine nicht-exklusive, weltweite und zeitlich unbegrenzte Lizenz zur Nutzung, Wiedergabe und Ausstellung des Werks … zu gewähren. Ein nicht-exklusiv Herunterladendes Mitglied ist zur Urheberbenennung berechtigt jedoch nicht verpflichtet. …
5. Eigentumsrechte und Beibehaltung von Rechten …
Soweit das anwendbare Recht dies zulässt, bestätigt das Hochladende Mitglied hiermit, dass sowohl F. als auch jedes Herunterladende Mitglied welches ein Werk über F. bezieht, das Recht aber nicht die Verpflichtung haben, das Hochladende Mitglied als Quelle seiner Werke kenntlich zu machen. Das Hochladende Mitglied verzichtet hiermit auf jede Verpflichtung von F. und jedem Herunterladenden Mitglied das Hochladende Mitglied als Quelle des Werks zu identifizieren. …
9. Gültigkeit und Beendigung des Vertrages und Entfernung eines Werks
Dieser Vertrag gilt zeitlich unbegrenzt, sofern er nicht gemäß diesem Abschnitt 9 beendet wird. Er kann sowohl von F. als auch von dem Hochladenden Mitglied jederzeit durch Entfernung des Werks von der Webseite F . beendet werden. …“
Diese seien nicht nach § 307 BGB unwirksam.
Das Gericht führt unter anderem in den umfangreichen Entscheidungsgründen des Urteils aus:
„…Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Verzicht des Urhebers auf die Urheberbenennung gegenüber dem Lizenznehmer widerspreche zwar dem gesetzlichen Leitbild des § 13 UrhG. Dennoch stelle der Verzicht keine unangemessene Benachteiligung des Urhebers dar, der sich – wie der Kläger – mit Abschluss des Upload-Vertrags aus freien Stücken dafür entscheide, seine Werke über ein Microstock-Portal zu vermarkten. Mit dieser Entscheidung bediene sich der Urheber willentlich und im eigenen Interesse zum Zweck der Erzielung einer hinreichenden Vergütung und der Vermeidung eines mit einer eigenständigen Vermarktung verbundenen zeitlichen und finanziellen Aufwands des Geschäftsmodells eines Microstock-Portals. Dieses Geschäftsmodell beruhe auf einer hohen Reichweite. Die dafür erforderliche Erreichung einer hohen Anzahl von Unterlizenzierungen bedinge eine hohe Attraktivität. Diese sänke, wenn der Nutzer den Aufwand betreiben müsste, für jede Nutzung eines auf dem Portal F. eingestellten Werks den Urheber zu benennen oder seinen Verzicht einzuholen. Damit ermögliche der Verzicht des Urhebers auf sein Urheberbenennungsrecht die für das Geschäftsmodell unabdingbare große Reichweite des Microstock-Portals und die Erteilung einer großen Anzahl von Unterlizenzen, was wiederum dem Urheber zugutekomme und so die im jeweiligen Einzelfall für die Unterlizenzen zu entrichtende geringe Lizenzgebühr kompensiere. Eine unangemessene Benachteiligung ergebe sich auch nicht aus dem grundsätzlich mit der Urheberbenennung verbundenen Marketingeffekt. Diesem komme für solche Urheber, die – wie der Kläger – keine eigenständige individuelle Lizenzierung betrieben, sondern ihre Werke ausschließlich über Microstock-Agenturen lizenzierten, keine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zu. Der Urheber verzichte zudem nicht generell auf sein Recht zur Urheberbenennung, sondern könne gemäß Ziffer 9 des Upload-Vertrags durch Entfernung des Werks von der Webseite der F. den Vertrag beenden und sich damit für die Zukunft für das jeweilige Werk wieder das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft verschaffen und zukünftige Nutzungen von der Urheberbenennung abhängig machen. Mit dem Abschluss des Upload-Vertrags und dem Hochladen einer Fotodatei verzichte der Urheber zudem nicht erga omnes auf sein Urheberbenennungsrecht, sondern lediglich gegenüber den Lizenznehmern der F. . Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. Das Berufungsgericht hat mit diesen Erwägungen sowohl den zeitlichen und sachlichen Umfang der Einschränkung des Namensnennungsrechts als auch die Interessen des Urhebers und seines Vertragspartners mit Blick auf die Besonderheiten des in Rede stehenden Geschäftsmodells berücksichtigt und alle relevanten Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gewürdigt. Rechtsfehler sind ihm dabei nicht unterlaufen…“