Dann liegt eine Irreführung nach § 5 UWG vor. So das Gericht in seinem Urteil vom 15. November 2024 (Az.: 38 O 52/24) in einem Rechtsstreit, in die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. einen Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber der Online-Plattform geltend gemacht hatte. Das Gericht führt zur Begründung der Verurteilung unter anderem zur Unterlassung der Angabe auch mit folgenden Worten aus:
„…Entsprechende Vorstellungen werden durch den Begriff der „Plattform“ ausgelöst. Dieser wird, ebenso wie die Beklagte das auf ihrer Internetpräsenz getan hat, verbreitet synonym zu dem des Portals verwandt.
Die Portalen oder Plattformen eigentümliche Charakteristik, dass nämlich auf ihnen die eine Nutzergruppe aktiv Angebote einstellt um auf diese Weise die das Portal mit gegenläufigen Interessen aufsuchende Nutzergruppe ansprechen zu können, weist das Portal der Beklagten jedenfalls teilweise nicht auf. Die Beklagte zeigt zu einem großen Teil Stellenangebote an, die andernorts veröffentlicht und von der Beklagten lediglich gesammelt wurden. Damit entspricht das Portal der Beklagten nicht der durch den angegriffenen Slogan aufgebauten Erwartungshaltung. Es handelt sich bei dem Dienst der Beklagten gerade nicht um eine typische Plattform im Sinne eines gleichermaßen von Angehörigen zweier Marktgegenseiten genutzten Portals, sondern (jedenfalls teilweise) um ein Recherchetool, das – ähnlich wie eine Suchmaschine – dem Auffinden und der Auswertung von andernorts bereitgehaltenen Informationen dient.
Dieses Manko wird nicht dadurch ausgeglichen, dass die Beklagte Funktionen eines Portals oder einer Plattform in ihren Dienst integrieren und Bewerbern die Möglichkeit bieten mag, über sie mit Arbeitgebern in Kontakt zu treten. Der Nutzen solcher Funktionen beruht gerade auch darauf, dass es sich um einen von dem Portal oder der Plattform speziell für ihre aktiven Nutzer auch auf Empfängerseite eingerichteten Kommunikationskanal handelt…“