EuGH: Soziales Netzwerk verstößt gegen den Grundsatz der Datenminimierung nach Art 5 I lit.c) DSGVO, wenn es personenbezogene Daten, die ein Person zur Verfügung stellt oder die selbst erhoben werden, zeitlich ohne Begrenzung und ohne Unterscheidung des Verwendungszweckes für zielgerichtete Werbung aggregiert, analysiert und verarbeitet

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So das Gericht in seinem Urteil vom 4. Oktober 2024 (Az.: C‑446/21) in einem Vorabentscheidungsersuchen des OGH aus Österreich. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„..Daraus ergibt sich, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass selbst eine ursprünglich zulässige Verarbeitung von Daten im Lauf der Zeit gegen die DSGVO verstoßen kann, wenn diese Daten für die Erreichung der Zwecke, für die sie erhoben oder später verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind, und dass diese Daten gelöscht werden müssen, wenn diese Zwecke erreicht sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2022, Digi, C‑77/21, EU:C:2022:805, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Daher ist es, wie der Generalanwalt in Nr. 22 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände und unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, auf den in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO hingewiesen wird, zu beurteilen, ob die Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten durch den Verantwortlichen im Hinblick auf das Ziel, die Schaltung personalisierter Werbung zu ermöglichen, angemessen gerechtfertigt ist.

Jedenfalls ist eine zeitlich unbegrenzte Speicherung personenbezogener Daten der Nutzer einer Plattform für ein soziales Netzwerk zu Zwecken der zielgerichteten Werbung als unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte, die die DSGVO diesen Nutzern garantiert, anzusehen.

Was als Drittes den Umstand betrifft, dass die im Ausgangsverfahren fraglichen personenbezogenen Daten ohne Unterscheidung nach ihrer Art für Zwecke der zielgerichteten Werbung erhoben, aggregiert, analysiert und verarbeitet werden, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Verantwortliche in Anbetracht des in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO festgelegten Grundsatzes der Datenminimierung nicht allgemein und unterschiedslos personenbezogene Daten erheben darf und er von der Erhebung von Daten absehen muss, die für die Zwecke der Verarbeitung nicht unbedingt notwendig sind (Urteil vom 24. Februar 2022, Valsts ieņēmumu dienests [Verarbeitung personenbezogener Daten für steuerliche Zwecke], C‑175/20, EU:C:2022:124, Rn. 74)…“