Anspruch auf Berichtigung nach Art.16 DSGVO bei Selbstauskunft bei Einwohnermeldeamt – Ein solcher besteht nur dann, wenn die Unrichtigkeit der gespeicherten Daten objektiv feststeht und zugleich dass durch die natürliche Person als Betroffene:r benannte Datum mit der Wirklichkeit übereinstimmt bzw. dieses feststeht. So sieht das VG Köln in seinem Urteil vom 25. März 2022 (Az.: 25 K 2138/19) die Voraussetzungen des Art. 16 Satz 1 DSGVO als generrelen Anwendungsmaßstab auch unter Anwendung von bestehender Rechtsprchung zum Tabstandsmerkmal der „Unrichtigkeit“ an.
In dem Gerichtverfahren ging es um die Berichtigung von Anschriften nach einer Selbstauskunft, die der Kläger gegenüber dem Einwohnermeldeamt beantragt hatte. Das Gericht sah im Streitfall den Anspruch aus Art. 16 Satz 1 DSGVO nicht als gegeben an.
Anspruch auf Berichtigung nach Art.16 DSGVO bei Selbstauskunft bei Einwohnermeldeamt – Ansicht des Gerichts
Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Nach Art. 16 S. 1 DSGVO hat jede betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die „Berichtigung“ sie betreffender „unrichtiger personenbezogener Daten“ zu verlangen. Bei der Anschrift des Klägers handelt es sich zwar um ein „personenbezogenes Datum“ (a)). Die Kammer vermag sich jedoch nicht die erforderliche Überzeugungsgewissheit davon zu bilden, dass das Begehren des Klägers, im Melderegister Anschriftenwechsel zwischen Ende 1987 bis Oktober 1988 eintragen zu lassen, im Sinne von Art. 16 S. 1 DSGVO auf die „Berichtigung“ eines „unrichtigen“ Datums gerichtet ist (b))….
Der Kläger begehrt die Berichtigung eines „personenbezogenen Datums“ im Sinne von Art. 16 S. 1 DSGVO.
Von dem Tatbestandsmerkmal der „personenbezogenen Daten“ werden alle Informationen erfasst, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person – der im Sinne der DSGVO „betroffenen Person“ – beziehen (Art. 4 Nr. 1 Hs. 1 DSGVO), so auch die in der Vorschrift explizit aufgeführten Standortdaten, mithin auch die hier streitgegenständlichen Wohnanschriften….
Es ist jedoch nicht erweislich, dass das Begehren des Klägers, im Melderegister als während der Zeit vom 1. Januar 1988 bis 31. Oktober 1988 nicht „B. N. –straße 00“ in C. H. , sondern im „I.——-straße 00“ in L. wohnhaft eingetragen zu werden, im Sinne von Art. 16 S. 1 DSGVO auf die „Berichtigung“ eines „unrichtigen“ Datums gerichtet ist.
Bei dem – unionsrechtlichen und daher autonom auszulegenden – Tatbestandsmerkmal der „Unrichtigkeit“ handelt es sich um ein objektives Kriterium, das nur auf Tatsachenangaben anwendbar ist. Es ist erfüllt, wenn die fragliche über die betroffene Person gespeicherte Information nicht mit der Realität übereinstimmt. Nach Art. 16 S. 1 DSGVO kann die „Berichtigung“ eines unrichtigen Datums verlangt werden. Das kann entsprechend dem zuvor Gesagten nur dadurch erfolgen, dass das unrichtige Datum mit der Wirklichkeit in Übereinstimmung gebracht wird. Ein Berichtigungsanspruch kann sich deshalb nur dann aus Art. 16 S. 1 DSGVO ergeben, wenn feststeht, dass das von dem Verantwortlichen gespeicherte oder sonst verarbeitete Datum objektiv nicht mit der Realität übereinstimmt, und wenn zugleich feststeht, dass das von dem Betroffenen als richtig benannte Datum tatsächlich mit der Wirklichkeit übereinstimmt.
Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 10. März 2020, a.a.O., juris Rn. 40 ff. m.w.N.; zur alten Rechtslage: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. September 2015 – 6 C 38/14 –, juris Rn 10.
Eine dahingehende Überzeugungsgewissheit vermag sich die Kammer im vorliegenden Fall nicht zu bilden….“