So unter anderem das Gericht in einem sofortigen Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 12. August 2024 (Az.: 5 W 21/24) in einem Rechtsstreit rund um die Nutzung von Marken eines Unternehmens, dass sich Insolvenz befand.
Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die mit dem vorliegenden Verfügungsantrag angegriffenen Handlungen der Antragsgegner kerngleich mit den Handlungen sind, die Gegenstand des Hauptsacheverfahrens beim Landgericht Hamburg, Az. 312 O 209/22, sind. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen bleibt ohne Erfolg.
Wie sich aus dem Beschwerdevorbringen und dem Schreiben des Antragstellers vom 22.11.2022 (Anlage Ast 27) ergibt, wusste der Antragsteller bereits zu diesem Zeitpunkt, dass die Antragsgegnerin zu 1) Mietkunden anschrieb mit dem Ziel des Abschlusses neuer Mietverträge und/oder dem Erwerb der installierten Leuchten durch den Mietkunden. Damit liegt im Hinblick auf den Verkauf der installierten Leuchten jedenfalls eine dem Antragsteller bekannte drohende Handlung vor. Ob es sich – wie der Antragsteller geltend macht – seinerzeit um Einzelfälle gehandelt habe und es der Antragsgegnerin zu 1) zunächst nicht primär um einen Abverkauf der Leuchten gegangen sei, spielt für die Frage der Kerngleichheit keine Rolle. Denn in beiden Fällen geht es um ein markenverletzendes Verkaufsangebot von Waren.
Zudem ist das Charakteristische der Verletzungshandlung mit Blick auf § 14 Abs. 3 MarkenG zu bestimmen. Die verschiedenen Benutzungsarten nach § 14 Abs. 3 MarkenG sind kerngleich (OLG Karlsruhe GRUR-RS 2016, 10600 Rn. 53 – Resistograph, Revision zurückgewiesen durch BGH GRUR 2018, 417 – Resistograph, dort insb. Rn. 56; Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 14 Rn. 527). Das Charakteristische der Verletzungshandlung liegt markenrechtlich betrachtet in der Benutzung des verletzenden Zeichens (Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 14 Rn. 527). Durch welche der – in § 14 Abs. 3 MarkenG ohnehin nur beispielhaft aufgeführten – Handlungsmodalitäten die markenverletzende Benutzung erfolgt, hat auf den Kern der Verletzungshandlung keinen Einfluss (Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 14 Rn. 527). Ein markenverletzendes Verkaufsangebot und ein markenverletzendes Vermietangebot sind daher kerngleich. Beides unterfällt im Übrigen § 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG, dem markenverletzenden Angebot bzw. markenverletzenden Inverkehrbringen.
c. Das Landgericht hat auch zu Recht ein Wiederaufleben (besser: Neuentstehen) des Verfügungsgrunds verneint. Entgegen der Ansicht des Antragstellers liegt keine wesentliche Änderung der Umstände vor. Die Antragsgegnerin hat das auf markenrechtlicher Grundlage beanstandete Verhalten nicht intensiviert und es ist auch seit Mai 2024 keine völlig neue Verletzungssituation eingetreten. Der vom Antragsteller angeführte Umstand, dass die Antragsgegnerin zu 1) vom Vermietgeschäft abgerückt sei und ein Verkaufsgeschäft eingeleitet habe, um Werte aus den Leuchten zu realisieren, vermag in markenrechtlicher Hinsicht keine Intensivierung zu begründen. Eine markenrechtliche deutliche Intensivierung ist etwa gegeben, wenn sich die Verletzungshandlung durch eine Ausdehnung auf weitere, andere Produktarten oder auf dem geschützten Kennzeichen noch wesentlich näher kommende Zeichengestaltungen auszeichnet (Jaworski in Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl., Vorb zu §§ 14-19d Rn. 263; Senat NJOZ 2008, 2753, 2764 – Navigon/Nav N Go: produktmäßige Ausdehnung durch breitere Markenanmeldung; OLG Stuttgart GRUR-RR 2005, 307, 308 – e-motion/iMOTION: Internetwerbung ggü. bisherigem Einzelvertrieb durch Dritten). Eine derartige Intensivierung der geltend gemachten Markenverletzungen ist vorliegend aber nicht gegeben. Auch insoweit kommt es allein auf eine markenrechtliche Betrachtung an. Im Streitfall geht es jeweils um dieselben Leuchten gemäß Kauf- und Übertragungsvertrag, deren Benutzung durch die Antragsgegner vom Antragsteller markenrechtlich seit Herbst 2022 beanstandet wird. Zwischen Vermietung und Verkauf markenverletzender Waren besteht insoweit – wie ausgeführt – markenrechtlich kein wesentlicher Unterschied…“