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Dienstpläne – Aber bitte ohne Kennzeichnung zu einem möglichen Krankenstand der Beschäftigten

Dies ist nach den Vorgaben des Datenschutzrechtes weder erforderlich noch notwendig. Auch stehen die Regelungen des Art. 9 DSGVO diesem entgegen. Anschauliche Beispiele, wie nicht vorgegangen werden sollte, finden sich im Jahresbericht für das Jahr 2023 der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.

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Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West