So das Gericht mit Endurteil vom 5. Juni 2024 (Az.: 71 O 1568/23) in einem Rechtsstreit über einen Autokauf, der mittels Fernkommunikationsmitteln geschlossen wurde, so dass das Fernabsatzrecht wegen der Verbrauchereigenschaft des Klägers grundsätzlich Anwendung findet. Der klagende Käufer hatte einen Widerruf seines Vertrages erklärt. Das beklagte Unternehmen hatte in der verwendeten Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer angegeben, obwohl eines solche auf der Internetseite im Impressum angegeben worden war. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem auch unter Bezugnahme zu ergangener Rechtsprechung des BGH aus dem Bereich des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) aus:
„…Durch die fehlende Angabe der Telefonnummer bzw. der Mitteilung, dass der Widerruf auch telefonisch erfolgen kann, erweckt die Beklagte den Eindruck, dass ein fernmündlich erklärter Widerruf nicht rechtswirksam möglich ist.
In der bereits angeführten Entscheidung vom 24.09.2020 führte der Bundesgerichtshof in seinen Leitsätzen aus:
„Die Nichtangabe einer (verfügbaren) Telefonnummer in der dem Verbraucher zu erteilenden Widerrufsbelehrung ist geeignet, diesen glauben zu machen, er könne sein Widerrufsrecht nicht fernmündlich ausüben, und ihn daher von der Ausübung dieses Rechts abzuhalten. Eine solche Nichtangabe ist geeignet die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen.“
Dies begründet der BGH wie folgt:
„Eine Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen kann danach nur dann angenommen werden, wenn der Verbraucher die Information je nach den Umständen für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigt und das Vorenthalten dieser Information geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (vgl. BGH, GRUR 2019, 82 Rn. 30 und 31 – Jogginghosen; BGH, Urteil vom 7. März 2019 – I ZR 184/17, GRUR 2019, 746 Rn. 26 bis 28 = WRP 2019, 874 – Energieeffizienzklasse III; Urteil vom 28. März 2019 – I ZR 85/18, GRUR 2019, 641 Rn. 30 bis 33 = WRP 2019, 724 – Kaffeekapsein; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen a.a.O. § 3 a Rn. 1.19; MünchKomm. UWG/Schaffert a.a.O. § 3a Rn. 17; Büscher, WRP 2019, 1249, 1250 [Rn. 6], jeweils m.w.N.). So verhält es sich im Streitfall (vgl. unten Rn. 34 bis 36).“ (BGH, Urteil vom 24.09.2020 – I ZR 169/17, Rn. 24).
„Für das Erfordernis der Spürbarkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG a.F. kann nichts Abweichendes gelten. Besteht der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung darin, dass dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten wird, ist dieser Verstoß nur dann spürbar im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG a.F., wenn er die ihm vorenthaltene wesentliche Information je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Den Unternehmer, der geltend macht, dass der Verbraucher – abweichend vom Regelfall – eine ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine Kaufentscheidung nicht benötigt und dass das Vorenthalten dieser Information den Verbraucher nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen kann, trifft insoweit allerdings eine sekundäre Darlegungslast…“
Hinweis des Autors:
Andere Landgerichte sahen in ähnlichen Fällen kein verlängertes Widerrufsrecht, so dass LG München I und LG Frankenthal sowie das LG Arnsberg.