So der hier entscheidende Senat des BGH in der Bestätigung der eigenen Rechtsprechung. In seinem Urteil vom 21. Februar 2024 (Az.: IV ZR 311/22) führt das Gericht aus:
„…Der Senat hat außerdem entschieden und im Einzelnen begründet, dass ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen – worauf der Klageantrag auch hier abzielt – nicht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO folgt (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2023 – IV ZR 177/22, VersR 2023, 1514 Rn. 45 ff.)…“