OLG Köln: wettbewerbliche Eigenart für Smoothie-Flasche führt zu Unterlassungsanspruch nach § 4 Nr.3 UWG gegen ein Produkt eines Mitbewerbers

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So das Gericht im konkret zu entscheidenden Fall in seinem Urteil vom 12. Juli 2024 (Az.: 6 U 155/23) bezogen auf den Rechtsstreit, in dem ein anderes Produkt als unlautere Nachahmung angegriffen worden war. Das Gericht führt zur wettbewerblichen Eigenart in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Den von der Beklagten vertriebenen Smoothies kommt wettbewerbliche Eigenart zu. Einem verpackten Produkt kann wettbewerbliche Eigenart zukommen, wenn die konkrete Gestaltung oder bestimmte Merkmale der Verpackung des Produkts geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten der darin verpackten Ware hinzuweisen (vgl. BGH GRUR 2024, 139 Rn. 15 m.w.N. – V.). Diese ergibt sich im Streitfall aus der auch von der Klägerin eingeräumten auf dem Markt einzigartigen Produktgestaltung der Beklagten, für die folgende Merkmale prägend sind:

– Glasflasche (zumeist aus Weißglas), die die Farbe des Smoothies erkennen lässt (bzw. verstärkt – Grünglas für den grünen Smoothie)

– die Flasche hat eine eigens für die Beklagte entwickelte Form: zylindrischer Korpus annähernd über die gesamte Flaschenhöhe, der sich oben über einen ca. 45-Grad-Winkel zu einem sehr kurzen Flaschenhals verjüngt

– Beschriftung mit hochwertigem Keramikdruck, vornehmlich in weiß

– puristische, wortbetonte Etikettengestaltung: Vorderseite mit vertikal angebrachtem Schriftzug „M. P.“ in weißer Schrift, daneben filigrane weiße Messleiste mit den Zutatenanteilen; auf der Rückseite neben den Pflichtangaben launige Texte

– flacher Deckel aus Weißblech mit Griffmulden, vornehmlich in silber.

All dies sowie die weiteren im Senatsurteil vom 31.03.2023 angeführten Aspekte (erfolgreiches Upcycling-Programm, besonders hoher Wiedererkennungswert) greift die Klägerin mit der Berufung nicht mehr an. Soweit sie sich zunächst dagegen gewandt hat, dass das Landgericht auch auf die Absatz- und Umsatzzahlen bzw. Werbeaufwendungen der Beklagten abgestellt hat, obwohl diese von der Klägerin zulässig mit Nichtwissen bestritten worden waren, hat sie das diesbezügliche Bestreiten im nachgelassenen Schriftsatz vom 02.07.2024 (Bl. 292 eA) auf Anregung des Senats in der mündlichen Verhandlung fallengelassen.

Der Grad der wettbewerblichen Eigenart eines Produkts kann durch seine tatsächliche Bekanntheit bei den angesprochenen Verkehrskreisen verstärkt werden. Diese kann sich aus einer langjährigen Marktpräsenz, einer umfangreichen Bewerbung, Prämierungen, den Absatzzahlen, dem Marktanteil und einer aktiven Verteidigung gegen Nachahmungen ergeben (vgl. BGH GRUR 2024, 139 Rn. 25 – V.).

Demnach ergibt sich die gesteigerte wettbewerbliche Eigenart außer aus den nunmehr vom Senat festzustellenden hohen Absatz- und Umsatzzahlen sowie erheblichen Werbeaufwendungen auch aus der seit Markteinführung 2006 einzigartigen Flaschenform, dem Zweitmarkt für geleerte Flaschen sowie der erheblichen Verbreitung in sämtlichen Supermärkten, die auch der eigenen Wahrnehmung des Senats entspricht. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang vorbringt, dass der Keramikaufdruck auf Glas nicht einzigartig sei, weil auch andere Hersteller dies nutzten (Bl. 468 f. GA), stellt dies die Pionierstellung der Beklagten nicht in Frage. Denn bei der klägerischen Behauptung, dass „N. seit Jahren“ (Bl. 469 GA) diese Technik nutze, bleibt gerade unklar, seit wann genau dies erfolgt und ob dies mit der gleichen Anmutung wie bei der Beklagten, die schon seit 2006 auf dem Markt präsent ist, geschieht. Zudem ist diese Annahme der Klägerin auch durch das Produktumfeld widerlegt, in dem sich ganz überwiegend PET-Flaschen finden („D.“ in Anlage B35, Bl. 389 ff. GA; B36, Bl. 395 GA; „C.“ von X., Anlage B44 und B45, Bl. 409 ff. GA; „E. Smoothie“, Anlage B46, Bl. 412 GA; „K.“, Anlage B47, Bl. 413 GA; „A. smoothies“, Anlage B50, Bl. 416 GA sowie diverse andere, Bl. 418 GA). Soweit Glasflaschen verwendet werden, sind diese ganz überwiegend mit einem Papieretikett versehen (Anlage B58, Bl. 425 GA)…“