So das Gericht in seinem Endurteil vom 05. Juli 2024 (Az.: 041 O 3703/23). Das Gericht sieht schon keinen Anspruch, da die Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf einer zulässigen Rechtsgrundlage erfolgt sei. Es führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„..Damit hat die Klagepartei aber gerade bei Abschluss des Vertrages mit der Beklagten eingewilligt, dass Daten über den Abschluss eines Telekommunikationsvertrages und das Servicekonto an die SCHUFA gemeldet werden. Denn gemäß § 4 Nr. 11 DSGVO bezeichnet der Ausdruck „Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. Gerade dies ist vorliegend erfolgt…“