LG Dessau-Roßlau: kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO nach SCHUFA-Mitteilung im Zusammenhang mit Telekommunikationsvertrag, da Vorgang aufgrund der Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses nach Art.6 I lit.f) DSGVO zulässig.
So das Gericht in seinem Urteil vom 2. August 2024 (Az.: 2 O 67/24) nach einer persönlichen Anhörung des Klägers durch das Gericht. Dieses führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Der Kläger hat damit insgesamt im Schwerpunkt seine – durchaus nachvollziehbaren – Ängste um seine Bonität und seine Sorgen, sich und seiner Familie den Wunsch nach einer Immobilie nicht erfüllen zu können, sowie auch daraus resultierende Einschränkungen in der Lebensführung (in Gestalt von Schlafstörungen) geschildert. Aus dem Vortrag ergibt sich aber nicht nachvollziehbar, dass diese gerade auf die Einmeldung durch die Beklagte zurückzuführen sind. Denn der Kläger hat nach seinen eigenen Schilderungen bereits im Jahr 2015/2016 für sich selbst erkannt, das sein damaliger Mobilfunkanbieter Daten (wie die streitgegenständlichen) eingemeldet hatte. Er habe zu dem Zeitpunkt auch kurz recherchiert und festgestellt, dass bei dem Score von 97 „etwas vorgefallen sein muss“, das er sich jedoch nicht habe erklären können. Weil nichts Konkretes anstand, habe er sich aber nicht weiter gekümmert. Wenn aber dem Kläger bereits zu diesem frühen Zeitpunkt vor Augen stand, dass Daten aus seinem Mobilfunkvertrag bei der S. eingemeldet wurden und ihm augenscheinlich auch die Bedeutung des S.-Scores für seine Bonität so hinreichend bewusst war, dass er zum Wert recherchierte und er sogar eine ihm nicht erklärliche Negativkomponente wahrnahm, erschließt sich nicht, warum er nicht bereits zu diesem Zeitpunkt die beschriebenen Einschränkungen (Schlafstörungen) verspürte. Dazu kam es erst, als er sich (wiederum nachvollziehbar) angesichts seiner veränderten familiären Situation um seine Zukunft und Bonität zu sorgen begann. Ersichtlich führte nicht die konkrete Einmeldung der Beklagten zu den Beeinträchtigungen, die der Kläger verspürte, sondern seine allgemeine Sorge um seine Situation. Dafür spricht im Übrigen auch, dass der Kläger zum Einen angab, seinen aktuellen S.-Score nicht zu kennen und zum Anderen auch auf Vorhalt der Pressemitteilung der S. aus dem Jahr 2023 über die beabsichtigte Löschung aller Positivdaten keine Erleichterung (über den nach seinem Vortrag dann ja eliminierten Unsicherheitsfaktor bei der Score-Berechnung) oder andere Reaktion äußerte, wobei er im Übrigen davon ausging, dass die Daten auch (tatsächlich) gelöscht würden.
Die weitere Aussage des Klägers, er wisse zudem nicht, an wen die Daten noch weitergeleitet würden (und habe deswegen Ängste), hält das Gericht im Übrigen schon für sich nicht für glaubhaft. Der Kläger hat diese Angabe in der persönlichen Anhörung zweimal annährend wortgleich getätigt und jeweils an seine von Einzelheiten und emotionaler Wortwahl geprägten Schilderungen über die Sorge um seine Bonität wegen der Zukunft seiner Familie angehängt. Im Gegensatz zu jenen waren die Angaben detailarm und ließen keine kreative Wortwahl oder dergleichen erkennen. Da die Formulierung auch im schriftlichen Vortrag, zuletzt im Schriftsatz vom 18.07.2024, ähnlich wiedergegeben worden ist, hält das Gericht es für plausibel, dass der Kläger diese Angabe auf Anraten seiner Prozessbevollmächtigten übernommen und wiedergegeben hat, ohne eigenes Empfinden zu schildern.
Aber selbst bei Unterstellung der Aussage als zutreffend, fehlte es an der Darlegung eines konkreten, auf der Einmeldung beruhenden Schadens. Denn der Kläger hat eindrücklich geschildert, dass seine Schlafstörungen auf Ängsten wegen der Bonität beruhen. Das auch die mögliche Datenweitergabe an Dritte ihn nicht schlafen ließen, hat er nicht dargelegt. Zuletzt hat der Kläger darüber hinaus auch nicht dargelegt, welche objektiven Anhaltspunkte er für eine missbräuchliche Verwendung der Daten durch Dritte habe. Die Befürchtung einer allein hypothetischen Datenweitergabe ohne konkrete objektive Anhaltspunkte reicht für die Annahme eines immateriellen Schadens aber auch nach Feststellung des EuGH gerade nicht aus (vgl. EuGH, Entscheidung vom 25.01.2024, C-687/21 – a. a. O.)…“
Hinweis des Autors:
Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt worden ist.