LAG Baden-Württemberg: Mitbestimmung durch den Betriebsrat bei Einführung von Desk-Sharing durch Arbeitgeber grundsätzlich nicht gegeben, da Arbeitsverhalten betroffen
Anders, im Streitfall aber nicht relevant, kann dies unter anderem dann sein, wenn ein elektronisches Buchungssystem für die Buchung von Desks vorhanden ist. So das Gericht in seinem Beschluss vom 6. August 2024 (Az.: 21 TaBV 7/24) in einem Verfahren, in dem die Einsetzung einer Einigungsstelle streitig war. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…b) Zu Recht hat der Betriebsrat im Beschwerdeverfahren nicht mehr argumentiert, das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs.1 Nr. 6 BetrVG sei betroffen. Mangels Buchungstools scheidet dieses Mitbestimmungsrecht klar aus.
c) Ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG scheidet gleichfalls offensichtlich aus, denn es fehlt an einer Feststellung konkreter Gefährdungen, an denen die Einigungsstelle die getroffenen Regelungen hätte ausrichten müssen. § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG setzt zwar keine konkrete Gesundheitsgefahr, wohl aber das Vorliegen konkreter Gefährdungen iSv. § 5 Abs. 1 ArbSchG voraus. Für die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, welche die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beeinflussen, ist eine Gefährdungsbeurteilung iSd. § 5 Abs. 1 ArbSchG unerlässlich. Angemessene und geeignete Schutzmaßnahmen lassen sich erst ergreifen – und des Weiteren auf ihre Wirksamkeit überprüfen – wenn das Gefährdungspotential von Arbeit für die Beschäftigten bekannt ist. Die Grundpflicht des § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG konturiert sich daher anhand einer konkreten Gefährdung (vgl. BAG 28.03.2017- 1 ABR 25/15 – NZA 2017, 1132 oder juris Rn. 22 und 23).
So liegt der Fall hier: es fehlt an einer Feststellung konkreter Gefährdungen. Diese Grundlage sollte durch eine Gefährdungsbeurteilung gelegt werden. Hier aber ist der Antrag des Betriebsrats nicht auf die Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Betriebsvereinbarung zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung“ gerichtet, so dass eine entsprechende Beschlussfassung schon deshalb völlig zweifelsfrei ausscheidet.
d) Ob ein Fall von § 111 BetrVG vorliegt, kann offenbleiben. Der Betriebsrat hat die Arbeitgeberin nicht aufgerufen, mit ihm über einen Interessenausgleich oder einen Interessenausgleich und Sozialplan zu verhandeln. Das aber wäre das von § 112 BetrVG vorgesehene Vorgehen.
e) Sonstige Mitbestimmungsrechte, die zu einer Einsetzung einer Einigungsstelle mit weitergehenden als den hier zugesprochenen Regelungsgegenständen führen könnten, sind nicht erkennbar. Zu Recht hat der Betriebsrat keine auf § 91 BetrVG basierende Argumentationslinie aufzubauen versucht. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind auf den ersten Blick und ohne jeglichen Zweifel nicht erfüllt…“