Anders kann dies sein, wenn ein Antrag für einen anderen Streitwert durch das individuelle Vorbringen des Klägers gerechtfertigt ist. So das Gericht in seinem Beschluss vom 15. Mai 2024 (Az.: IX S 14/24). Es führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„..In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Streitwert des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich nach dem für das Rechtsmittelverfahren maßgebenden Wert (§ 47 Abs. 3 GKG). Er entspricht regelmäßig dem Streitwert des vorangegangenen Klageverfahrens. Maßgebend ist der im Urteil des FG wiedergegebene Klageantrag, wie er in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt worden ist (BFH-Beschluss vom 29.02.2012 – IV E 1/12, Rz 9, m.w.N.)…
Der grundsätzliche Ansatz des Auffangstreitwerts von 5.000 € in Verfahren, in denen Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO geltend gemacht werden, entspricht im Übrigen der finanzgerichtlichen und der von den Obergerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertretenen Rechtsprechung (vgl. FG Köln, Urteil vom 14.12.2023 – 2 K 129/20; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.10.2021 – 16 K 11306/19; Oberverwaltungsgericht ‑‑OVG‑‑ für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14.12.2023 – 1 LZ 413/21 OVG, Rz 27; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.03.2023 – 3 L 108/22.Z, Rz 25; OVG der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 10.01.2023 – 1 LA 420/21, juris, Rz 54; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 26.06.2019 – 11 LA 274/18, Rz 56)…“