Datenschutzrecht

LAG Nürnberg: kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art.82 DSGVO, wenn Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO verletzt wird

So das Gericht in seinem Urteil vom 25. Januar 2023 (Az.: 4 Sa 201 22). Das Gericht sieht eine einschränkte Auslegung des Art. 82 DSGVO als gegeben an, wonach die Verletzung der Auskunftspflicht keine Datenschutzrechtsverletzung selbst darstellt.

Das Gericht führt dazu in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Der Ansicht der einschränkenden Auslegung ist nach Auffassung der Kammer der Vorzug zu geben. Bei der Auslegung einer Unionsvorschrift sind nicht nur der Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden. Die Entstehungsgeschichte einer unionsrechtlichen Vorschrift kann ebenfalls relevante Anhaltspunkte für deren Auslegung liefern (vgl. EuGH, Urteil vom 24.03.2021 – C-603/20 PPU, juris). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze folgt insbesondere aus dem Erwägungsgrund 146 zur DS-GVO, welcher eine grundsätzlich geeignete und wichtige Orientierungshilfe der Auslegung darstellt (vgl. Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG, 3. Auflage 2021, Einl. Rn. 10), dass der Schadensersatzanspruch auf Verstöße gegen eine rechtswidrige Datenverarbeitung i.S.v. Art. 4 Nr. 2 DS-GVO begrenzt ist und verspätete, falsche oder gar gänzlich unterbliebene Auskünfte an eine Person gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO somit nicht haftungsauslösend sind. Für dieses Auslegungsergebnis spricht nicht nur der Wortlaut des Erwägungsgrundes 146, welcher ebenso wie der die Haftungsverpflichtung konkretisierende Art. 82 Abs. 2 DS-GVO stets nur eine gegen die DS-GVO verstoßende „Datenverarbeitung“ erwähnt, sondern auch die Entstehungsgeschichte des Art. 82 DS-GVO. Die entsprechende ursprüngliche Regelung in Art. 77 des Kommissionsentwurfes (KOM (2012) 11) sah bezüglich der Schadensersatzpflicht noch vor: „Jede Person, der wegen einer rechtswidrigen Verarbeitung oder einer anderen mit dieser Verordnung nicht zu vereinbarenden Handlung ein Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.“ Dieser Entwurf ging damit vom Wortlaut ursprünglich ersichtlich weiter als z.B. die spätere Fassung des Vorschlags des Parlaments (Drs. 9565/15), welche im Entwurf zu Art. 77 DS-GVO die Schadensersatzpflicht nur auf Schäden bezog, die einer Person aufgrund einer Verarbeitung entstehen, die mit dieser Verordnung nicht im Einklang steht. Der ursprüngliche Erwägungsgrund 118 (KOM (2012) 11) bzw. der spätere Erwägungsgrund 146 selbst beschränkten sich insoweit vom Wortlaut her von Anfang an nur auf eine rechtswidrige bzw. eine gegen die Verordnung verstoßende Datenverarbeitung. Somit verbleibt es nach zutreffender Auffassung in der vorliegenden Konstellation der Verletzung der Auskunftspflicht nach Art. 15 DS-GVO nur bei der möglichen Sanktionsfolge nach Art. 83 Abs. 5 b) DS-GVO…“

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