LArbG Berlin-Brandenburg: Datenübermittlung durch den Arbeitgeber und anschließende Datenverarbeitung durch den Wahlvorstand sind zur Wahrnehmung des den wahlberechtigten Beschäftigten zustehenden Rechts zur Teilnahme an den Betriebsratswahlen nach § 26 I/III 1 BDSG erforderlich

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So das Gericht in seinem Beschluss vom 21. April 2023 (Az.: 26 TaBVGa 436/23) in einem Eilverfahren rund um eine durchzuführende Betriebsratswahl und die damit verbundene Zurverfügungstellung von Daten von Beschäftigten.

Das Gericht führt unter anderem in den Entscheidungsgründen aus:

„…Der Übergabe der persönlichen Daten stehen datenschutzrechtliche Bedenken nicht entgegen (Fitting, BetrVG, 31. Aufl. 2022, § 24 WO 2001, Rn. 14). Die Daten der Arbeitnehmer (Adressen) werden vom Arbeitgeber rechtmäßig verarbeitet. Der Wahlvorstand benötigt diese zur Durchführung seiner ihm nach § 24 WO obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen. Er unterliegt insoweit der Schweigepflicht. Darauf, dass sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vollumfänglich vorhersehen lässt, ob der Wahlvorstand tatsächlich alle privaten Anschriften der Arbeitnehmer benötigt, kommt es nicht entscheidend an. Zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich dies nicht abschließend feststellen. Die Durchführung eines weiteren einstweiligen Verfügungsverfahrens nach einer erfolgten Weigerung des Arbeitgebers im Falle eines Antrags von Wahlberechtigten auf Briefwahl nach § 24 Abs. 1 WO könnte jedoch aufgrund Zeitablaufs im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Betriebsratswahl zu spät sein (vgl. Hessisches LAG 10. August 2020 – 16 TaBVGa 75/20, Rn. 17). Die Datenübermittlung durch den Arbeitgeber und die anschließende Datenverarbeitung durch den Wahlvorstand sind zur Wahrnehmung des den wahlberechtigten Beschäftigten zustehenden Rechts zur Teilnahme an den Betriebsratswahlen erforderlich und gem. § 26 Abs. 1 BDSG bzw. – soweit es um sensible Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO, etwa die Angabe der Arbeitsunfähigkeit, geht – gem. § 26 Abs. 3 Satz 1 BDSG ohne Einwilligung der betreffenden Beschäftigten datenschutzrechtlich zulässig (BR-Drs 666/21, 20, 24, 26; Boemke/Haase NZA 2021, 1513, 1519; Richardi BetrVG/Forst, 17. Aufl. 2022, WO § 24 Rn. 10; Löwisch/Kaiser/Klumpp-Wiebauer, BetrVG, Anhang 1 Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung – WO), Rn. 7; ebenso Klose, NZA 2021, NZA 2021, 1301, 1302)…“