Datenschutzrecht

BGH: kein Anspruch eines Kommanditisten einer KG gegenüber Handelsregister auf Löschung nach Art. 17 DSGVO oder Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO bezogen auf sein Geburtsdatum und seine Wohnanschrift

So das Gericht in seinem Beschluss vom 23. Januar 2024 (Az.: II ZB 8/23) im Rahmen eines Rechtsbeschwerdeverfahrens. Diese Verfahren war nach erfolglosen Vorinstanzen durch einen Kommanditisten einer KG geführt worden, der gegenüber dem zuständigen Handelsregister einen Löschungsanspruch nach Art. 17 DSGVO und hilfsweise einen Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO geltend gemacht.

Das Gericht sieht keinen Anspruch auf Löschung nach Art. 17 DSGVO und begründet unter anderem wie folgt:

„…Ein Anspruch auf Entfernung der Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 DS-GVO (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1) ist nach Art. 17 Abs. 3 Buchst. b Fall 1 DS-GVO ausgeschlossen. Die Eintragung, Speicherung und Offenlegung des Geburtsdatums und des Wohnorts eines Kommanditisten im Handelsregister ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Registergerichts im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Buchst. b Fall 1 DS-GVO erforderlich…

Das Registergericht ist zu der in Rede stehenden Verarbeitung des Geburtsdatums und des Wohnorts des Antragstellers rechtlich verpflichtet. (1) Nach § 162 Abs. 1, § 106 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a HGB (jeweils in der – bei der Rechtsbeschwerdeentscheidung zugrunde zu legenden [vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 1993 – XII ZB 134/92, BGHZ 121, 305, 317; Bumiller in Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 13. Aufl., § 72 Rn. 6; Roßmann in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 7. Aufl., § 72 Rn. 7 mwN] – seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung) sind bei der Anmeldung einer Kommanditgesellschaft auch der Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort jedes Kommanditisten zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Das Registergericht ist nach § 387 Abs. 2 FamFG, § 40 Nr. 5 Buchst. c HRV verpflichtet, diese Daten in das Handelsregister einzutragen (vgl. BeckOGK HRV/Szalai, Stand: 15.10.2023, § 40 Rn. 1; vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1953 – II ZR 157/52, BGHZ 10, 44, 48). Die Eintragung hat gemäß § 8 Abs. 1, § 8a Abs. 1 HGB durch dauerhafte inhaltlich unveränderte Speicherung im elektronisch zu führenden Handelsregister zu erfolgen (siehe auch § 387 Abs. 2 FamFG, § 47 Abs. 1 Satz 1 HRV). Eine Entfernung von vorhandenen Eintragungen durch technische Eingriffe oder sonstige Maßnahmen ist dem Registergericht nach § 387 Abs. 2 FamFG, § 12 Satz 2 HRV untersagt. Auch die Löschung einer Eintragung gemäß §§ 393 ff. FamFG erfolgt nicht durch (technische) Entfernung der Eintragung, sondern ihrerseits als eigene Eintragung, um den Vorgang der Löschung als solchen im Register für Dritte nachvollziehbar zu machen…“

Auch den hilfsweise geltend gemachten Anspruch sieht der BGH nicht und führt unter anderem aus:

„…Ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung aus Art. 18 Abs. 1 und 2 oder aus Art. 21 Abs. 1 Satz 2 DS-GVO steht dem Antragsteller nicht zu.

aa) Die in Art. 18 Abs. 1 Buchst. a bis c DS-GVO genannten Einschränkungsgründe liegen nicht vor. Der Antragsteller hat die Richtigkeit der eingetra-genen Daten nicht bestritten, die Verarbeitung der betroffenen Daten ist nicht unrechtmäßig und die Daten werden für die Zwecke ihrer Verarbeitung durch das Registergericht weiter benötigt.

bb) Der Antragsteller kann auch keine Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d oder Art. 21 Abs. 1 Satz 2 DS-GVO wegen des von ihm erhobenen Widerspruchs verlangen, weil bereits die Voraussetzungen eines Widerspruchrechts gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 DS-GVO nicht erfüllt sind. Ein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 DS-GVO besteht nicht, wenn die Datenverarbeitung – wie hier – aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Verantwortlichen erfolgt. Das gilt auch dann, wenn die Verarbeitung zugleich nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DS-GVO erlaubt wäre (LSG Darmstadt, RDV 2020, 95, 96; Gierschmann/Assion/Nolte/Veil, DS-GVO, Art. 6 Rn. 95; Heberlein in Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 6 Rn. 23; Herbst in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 4. Aufl., Art. 21 DS-GVO Rn. 12; Herbst in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 4. Aufl., § 36 BDSG Rn. 17; Munz in Taeger/Gabel, DS-GVO/BDSG/TTDSG, 4. Aufl., Art. 21 DS-GVO Rn. 10; Kamann/Braun in Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 21 Rn. 13; Kremer in Laue/Kremer, Das neue Datenschutzrecht in der betrieblichen Praxis, 2. Aufl., § 4 Rn. 76; BeckOK IT-Recht/Steinrötter, Stand: 1.1.2023, Art. 21 DS-GVO Rn. 10; Bieresborn, NZS 2018, 10, 13; im Ergebnis auch Martini in Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl., Art. 21 DS-GVO Rn. 28, 45a [Ausschluss auf Rechtsfolgenebene]; vgl. auch Gierschmann/Veil, DS-GVO, 1. Aufl., Art. 21 Rn. 27 f.; Brühann in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Stand: Mai 1999, Art. 14 Datenschutz-Richtlinie [A 30] Rn. 6 [zu Art. 14 der Datenschutz-Richtlinie])..“

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