Datenschutzrecht

BGH: kein Anspruch eines Geschäftsführers einer GmbH gegenüber Handelsregister auf Löschung nach Art. 17 DSGVO oder Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO bezogen auf sein Geburtsdatum und seine Wohnanschrift

So das Gericht in seinem Beschluss vom 23. Januar 2024 (Az.: II ZB 7/23) im Rahmen eines Rechtsbeschwerdeverfahrens. Diese Verfahren war nach erfolglosen Vorinstanzen durch einen Geschäftsführer einer GmbH geführt worden, der gegenüber dem zuständigen Handelsregister einen Löschungsanspruch nach Art. 17 DSGVO und hilfsweise einen Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO geltend gemacht.

Das Gericht sieht keinen Anspruch auf Löschung nach Art. 17 DSGVO und begründet unter anderem wie folgt:

„…Ein Anspruch auf Entfernung der Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 DS-GVO (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1) ist nach Art. 17 Abs. 3 Buchst. b Fall 1 DS-GVO ausgeschlossen. Die Eintragung, Speicherung und Offenlegung des Geburtsdatums und des Wohnorts eines GmbH-Geschäftsführers im Handelsregister ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Registergerichts im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Buchst. b Fall 1 DS-GVO erforderlich…

Ein Anspruch des Antragstellers aus Art. 17 Abs. 1 und 2 DS-GVO ist aber, selbst wenn einer der in Art. 17 Abs. 1 DS-GVO genannten Löschungsgründe zu bejahen sein sollte, nach Art. 17 Abs. 3 Buchst. b Fall 1 DS-GVO ausgeschlossen, weil die Eintragung, Speicherung und Offenlegung des Geburtsdatums und des Wohnorts des Antragstellers als GmbH-Geschäftsführer im Handelsregister zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Registergerichts im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist…

Das Registergericht ist zu der in Rede stehenden Verarbeitung des Geburtsdatums und des Wohnorts des Antragstellers rechtlich verpflichtet.

(1) Nach § 7 Abs. 1 GmbHG ist die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung ist nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 GmbHG die Legitimation der Geschäftsführer beizufügen. Eine Änderung in den Personen der Geschäftsführer ist nach § 39 Abs. 1 GmbHG ebenfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. In der Anmeldung ist auch das Geburtsdatum des Geschäftsführers anzugeben (§ 24 Abs. 1 HRV). Eine ausdrücklich normierte Pflicht zur Angabe des Wohnorts des Geschäftsführers bei der Anmeldung besteht nicht, ist aber jedenfalls gewohnheitsrechtlich begründet. Gewohnheitsrecht steht als Rechtsquelle gleichwertig neben dem Gesetzesrecht, so dass es auch Grundlage einer registerrechtlichen Eintragung sein kann (BGH, Beschluss vom 4. April 2017 – II ZB 10/16, ZIP 2017, 1067 Rn. 22; Beschluss vom 31. Januar 2023 – II ZB 10/22, BGHZ 236, 123 Rn. 12). Es entsteht durch längere tatsächliche Übung, die eine dauernde und ständige, gleichmäßige und allgemeine ist und subjektiv von den Beteiligten als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2017- II ZB 10/16, ZIP 2017, 1067 Rn. 24; Beschluss vom 31. Januar 2023- II ZB 10/22, BGHZ 236, 123 Rn. 18). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Angabe des Wohnorts des GmbH-Geschäftsführers bei der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister erfüllt. Die Angabe des Wohnorts des Geschäftsführers bei der Anmeldung entspricht langjähriger ständiger Praxis…“

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