Datenschutzrecht

LG Freiburg: Verärgerung über mehr Spam-E-Mails ist kein Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO

Unter anderem dies stellt das Gericht in seinem Urteil vom 8. Februar 2024 (Az.: 8 O 212/23) rund um verschiedene Ansprüche bezogen auf einen API-Bug bei einem Sozialen Netzwerk fest. Das Gericht sah in dem vermehrten Aufwand und der Verärgerung durch mehr Spam-E-Mails keinen Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO und begründet dies unter anderem wie folgt:

„…Der Schaden des Klägers liegt nicht in dem vermehrten Aufkommen an Spam-E-Mails. Die damit einhergehenden Beeinträchtigungen erschöpfen sich in einer Verärgerung über den Mehraufwand für das Aussortieren unerwünschten Spam-E-Mails. Ebenfalls kein kausaler Schaden liegt darin, dass der Kläger in der Vergangenheit vereinzelt wichtige Nachrichten verpasst hat. Wie er selbst ausführt war das falsche Einsortieren in den Spam-Ordner dem Spamfilter seines Mailanbieters zuzurechnen und nicht auf einen Datenschutzvorfall bei der Beklagten zurückzuführen…“

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