Unter anderem dies hat das Gericht in seinem Urteil vom 14. Dezember 2023 (Az.: 1 LZ 413/21 OVGO) in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Rahmen der Beweissicherung zwischen zwei Grundstücksnachbarn. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen zur Frage der Anwendung der DSGVO auf das Sachverständigengutachten im konkreten Fall unter anderem aus:
„…Der Kläger rügt zunächst ohne Erfolg die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Gutachten insgesamt um ein personenbezogenes Datum des Beigeladenen zu 1. handele. Er trägt insoweit vor, dass das Verwaltungsgericht die Definition eines personenbezogenen Datums überdehne und damit jedwede Unterscheidung zwischen Sachdatum und personenbezogenem Datum unmöglich mache. Dies gelte umso mehr, wenn das Verwaltungsgericht offensichtlich davon ausgehe, dass es nicht darauf ankommen solle, ob ein konkreter personenbezogener Verarbeitungszusammenhang bestehe und ein Personenbezug allein aufgrund der Tatsache, dass sich bei einem georeferenzierten Datum fast immer ein Personenbezug herstellen lasse, anzunehmen sei. Gerade bei Geodaten bestehe das grundsätzliche Problem, dass ein Personenbezug zu einer georeferenzierten Ortsangabe oder Adresse ohne jedweden Aufwand und für jedermann zugänglich hergestellt werden könne. Geodaten wiesen daher regelmäßig einen Doppelbezug auf. Sie bezögen sich zwar auf eine Sache, könnten jedoch meist unschwer auch mit einer Person in Beziehung gesetzt werden. Würde man nun im Zeitalter der ständig zunehmenden Digitalisierung in allen Lebensbereichen die Beantwortung der Frage, wann ein Personenbezug gegeben sei allein darauf reduzieren, dass ein Personenbezug hergestellt werden könne, bräuchte es keinerlei Unterscheidung zwischen einem Sachdatum und einem personenbezogenen Datum mehr. Einen solchen Unterschied wolle der Gesetzgeber aber ganz offensichtlich machen. Daher müsse bei Sachdaten, die einen Doppelbezug aufweisen könnten, allein entscheidend sein, ob auch ein personenbezogener Verarbeitungszusammenhang gegeben sei. Sachdaten seien nur insoweit als personenbezogen anzusehen, als sie die Sache identifizierten und die Personen-Sachbeziehung charakterisierten. Das Gutachten und seine darin inkorporierten Feststellungen wiesen aber keinerlei personenbezogenen Verarbeitungszusammenhang auf. Wem das streitgegenständliche Grundstück eigentumsrechtlich gehöre, sei für das Gutachten ohne jegliche Relevanz. Es komme ihm derzeit auch überhaupt nicht darauf an, wer in einem möglichen späteren Rechtsstreit Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks sei. Danach bezögen die sich im streitgegenständlichen Gutachten enthaltenen Informationen ausschließlich auf eine Sache und träfen auch nicht im weitesten Sinne eine Aussage zu irgendeiner natürlichen Person.
Der Kläger berücksichtigt dabei zunächst nicht, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich zwischen personenbezogenen Daten und Sachdaten unterscheidet und die Abgrenzung entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 – C-434/16 –) danach vornimmt, ob sich aus einem Inhalts-, Zweck-, oder Ergebniselement, einer Kombination der einzelnen Elemente oder der Verwirklichung aller Elemente ein Personenbezug ergibt. Mit der durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen Subsumtion des Falls unter eben diese einzelnen Elemente und der rechtlichen Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass im vorliegenden Fall alle drei Elemente erfüllt seien, setzt sich der Kläger nicht hinreichend auseinander. Dies betrifft insbesondere die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Fotoaufnahmen innerhalb des Gebäudes und Rückschlussmöglichkeiten auf Vorlieben und Vermögensverhältnisse des Beigeladenen zu 1. Ebenso setzt sich das Verwaltungsgericht mit dem Sonderfall der Georeferenzierungen auseinander und führt aus, dass eine weitere Ausdifferenzierung in Fällen von Übersichts- und Luftaufnahmen geboten sei, bei denen es ausschließlich darum gehe, einen bestimmten Teil der Erde in seiner Beschaffenheit zu erfassen. Mit der weiteren rechtlichen Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass eine Einschränkung der DS-GVO aber nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur greife, wenn die Aufnahmen nicht dazu gedacht und geeignet seien, einzelne Häuser als Eigentumsobjekte zu erfassen und es sich insofern um anonyme Informationen handele, setzt sich das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht auseinander, wenn dort lediglich pauschal die Auffassung vertreten wird, dass Geodaten grundsätzlich anders zu behandeln seien.
Die Ansicht des Klägers vermag aber auch im Übrigen nicht zu überzeugen und steht auch nicht im Einklang mit der weit überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen. Unter Rückgriff auf die o.g. Rechtsprechung des EuGH führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass nach der in Art. 4 Nr. 1 DS-GVO enthaltenen Legaldefinition personenbezogene Daten alle Informationen seien, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person – die betroffene Person – bezögen und als identifizierbar eine natürliche Person angesehen werde, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person seien, identifiziert werden könne. Der Begriff der personenbezogenen Daten sei dabei weit zu verstehen und nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasse potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 2022 – 6 C 10.21 –; juris, Rn. 17 ff.). Dementsprechend geht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung sowohl für Eigentumsverhältnisse allgemein an einem Grundstück davon aus, dass dies personenbezogene Daten i. S. d. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO sind (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 24. Mai 2022 – 3 S 1813/19 –; juris Rn. 55 unter Verweis auf Schrödter, Baugesetzbuch, BauGB § 3 Rn. 13a, beck-online, wonach nicht nur die Eigentums- und sonstigen Rechte an Grundstücken, sondern auch der Zustand von Gebäuden, die wirtschaftlichen Verhältnisse betroffener Personen sowie die Nutzung von baulichen Anlagen personenbezogene Daten sind) als auch konkret für Angaben zur Statik eines Gebäudes sowie die ganze Bauakte (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 10 S 3000/18 –; juris Rn. 33 ff.), denkmalrechtliche Akten (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 26. Januar 2023 – 2 K 1199/18 –, juris; Rn. 29 ff) und geotechnisch-markscheiderische Bewertungen (vgl. VG Arnsberg– Urteil vom 29. November 2007 – 7 K 3982/06 –; juris, Rn. 53 ff.). Ausreichend ist danach, dass die begehrten Unterlagen Angaben über die sachlichen Verhältnisse eines – beispielsweise durch Einsichtnahme in das Grundbuch – ohne weiteres ermittelbaren Personenkreises enthalten (vgl. VG Arnsberg, a. a. O., Rn. 55; VG Frankfurt (Oder), a. a. O., Rn. 38). Können Sachangaben im gegebenen Kontext Auswirkungen auf die Grundeigentümer haben, so sind sie diesen als eigene, personenbezogene Daten zuzurechnen. So gehören Angaben zur Beschaffenheit eines bestimmten Grundstücks, wie Bodeneigenschaften, Bodenverunreinigungen oder der Zustand baulicher Anlagen, das im Eigentum einer natürlichen Person steht, zu den personenbezogenen Daten des Grundeigentümers (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 2020, a. a. O., Rn. 36). Vorliegend beinhaltet das streitgegenständliche Gutachten unstreitig die Adresse des Beigeladenen zu 1. sowie textliche und bildliche Angaben über den Zustand des Gebäudes. Diese Angaben können selbstredend auch Auswirkungen auf den Grundeigentümer haben, so dient das Gutachten gerade dem Zweck der Beweissicherung für ein mögliches späteres zivilrechtliches Verfahren zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1. als Grundeigentümer. Der Senat hat demnach auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens keine ernstlichen Zweifel daran, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Gutachten als solchem um ein personenbezogenes Datum i. S. d. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO handelt…“