Urheberrecht

LG Hamburg: Unterlassungsanspruch wegen unberechtigter Fotonutzung wird mit 10.000 EUR bewertet, sofern das Foto sich „von einem bloßen Schnappschuss“ abhebt

So das Gericht unter anderem hinsichtlich der als Aufwendungssersatz nach § 97a UrhG geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in einem Klageverfahren wegen einer unberechtigten Nutzung. In seinem Urteil vom 15. Februar 2024 (Az.: 310 O 221/23) führt das Gericht zu diesem Punkt aus:

„…Der insoweit angesetzte Gegenstandswert von 10.000- € pro Bild für den Unterlassungsanspruch erscheint angemessen. Der Bundesgerichtshof hat bei einer gewerblichen Nutzung eines einfachen Fotos ohne kompositorische Inszenierung, wie es ohne Weiteres im Wege eines Schnappschusses hätte erstellt werden können, im Wege des öffentlich Zugänglichmachens i.S.v. § 19a UrhG einen Unterlassungswert in Höhe von 6.000,- € in der Hauptsache nicht beanstandet (BGH, Urt. v. 13.09.2018, Az. I ZR 187/17 – Sportwagenfoto). Die streitgegenständlichen Fotografien heben sich von einem bloßen Schnappschuss insbesondere durch eine sorgfältige Ausschnittwahl und präzise Ausleuchtung deutlich erkennbar als hochprofessionelle Aufnahmen ab…“

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