Datenschutzrecht

EuGH: Nationale Aufsichtsbehörde für Datenschutz kann Löschung von unrechtmäßigen verarbeiteten personenbezogenen Daten anordnen, auch ohne Antrag der betroffenen Person

So das Gericht in seinem Urteil vom 14. März 2024 (Az.: C-46/23) in einem Vorabentscheidungsersuchen eines ungarischen Gerichts, mit dem die Auslegung von Art 58 II lit.d und g. DSGVO vorgenommen werden sollte. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen diesbezüglich unter anderem aus:

„…Insoweit ist klarzustellen, dass es zwar Sache der Aufsichtsbehörde ist, das geeignete und erforderliche Mittel zu wählen und dabei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, dass diese Behörde aber gleichwohl verpflichtet ist, mit aller gebotenen Sorgfalt ihre Aufgabe zu erfüllen, die darin besteht, über die umfassende Einhaltung der DSGVO zu wachen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C‑311/18, EU:C:2020:559, Rn. 112). Zur Gewährleistung einer wirksamen Anwendung der DSGVO ist es daher von besonderer Bedeutung, dass die Aufsichtsbehörde über wirksame Befugnisse verfügt, um wirksam gegen Verletzungen dieser Verordnung vorzugehen und insbesondere, um solche Verletzungen zu beenden, und zwar auch in den Fällen, in denen die betroffenen Personen nicht über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten informiert wurden, ihnen diese nicht bekannt ist oder sie jedenfalls die Löschung dieser Daten nicht beantragt haben.

Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass die Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats die Abhilfebefugnisse nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO, insbesondere die dort in den Buchst. d und g genannten Befugnisse, von Amts wegen ausüben darf, soweit die Ausübung dieser Befugnisse von Amts wegen erforderlich ist, damit sie ihre Aufgabe erfüllen kann. Ist also diese Behörde am Ende ihrer Untersuchung der Ansicht, dass die Verarbeitung nicht den Anforderungen der DSGVO entspricht, so muss sie nach dem Unionsrecht die geeigneten Maßnahmen erlassen, um den festgestellten Verstößen abzuhelfen, und zwar unabhängig davon, ob die betroffene Person zuvor einen Antrag auf Ausübung ihrer Rechte nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO gestellt hat.

Eine solche Auslegung wird im Übrigen durch die mit der DSGVO verfolgten Ziele gestützt, wie sie u. a. Art. 1 und den Erwägungsgründen 1 und 10 der DSGVO zu entnehmen sind, die auf die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für das Grundrecht natürlicher Personen auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten verweisen, das in Art. 8 Abs. 1 der Charta der Grundrechte und in Art. 16 Abs. 1 AEUV verankert ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C‑511/18, C‑512/18 und C‑520/18, EU:C:2020:791, Rn. 207, sowie vom 28. April 2022, Meta Platforms Ireland, C‑319/20, EU:C:2022:322, Rn. 73)…“

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