OLG Dresden: Faktoren zur Beitragsbemessung einer privaten Krankenversicherung sind keine personenbezogene Daten

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So das Gericht in seinem Urteil vom 5. April 2023 (Az.: 1 U 1645/22) in einem Rechtsstreit rund um die Auskunft zu Beiträgen einer privaten Krankenversicherung. Das Gericht führt kurz und knapp in den Entscheidungsgründen aus:

„…Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. „Personenbezogene Daten“ in diesem Sinne sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (Art. 4 Nr. 1 DS-GVO). Dies ist bei Auskunftsklagen über auslösende Faktoren nicht gegeben; es handelt sich hier nicht um personenbezogene Daten (OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.11.2022, Az. 8 U 1621/22, Rn. 46, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 12.09.2022, Az. 4 U 1327/22, Rn. 9, juris). Vielmehr handelt es sich um interne Geschäftsdaten der Versicherung, die als solche nichts mit dem Schutzzweck der Datenschutz-Grundverordnung zu tun haben (vgl. OLG München, Beschluss vom 24.11.2021, Az. 14 U 6205/21, Rn. 50ff., juris)…“