So das Gericht in seinem Urteil vom 30.Januar 2024 (Az.: 4 U 1481/23). Dabei wende das Gericht die Rechtsprechung des EuGH konsequent an und führt aus, warum ein Schaden durch den Kläger dargelegt und bewiesen werden muss und die Behauptung des Kontrollverlustes über personenbezogenen Daten allein und für sich stehend nicht ausreichend ist. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem zu einem fehlenden Schaden wegen des Scraping der Nutzerdaten für das Soziale Netzwerk:
„…Ein immaterieller Schaden des Klägers ist nicht festzustellen hinsichtlich derjenigen Daten, deren Angabe für die Registrierung auf der Plattform der Beklagten zwingend erforderlich und auf seinem Profil als „immer öffentlich“ eingestellt waren wie Vor- und Nachname, das Geschlecht und die Facebook ID. Insofern liegt bereits kein „Kontrollverlust“ vor. Dies würde voraussetzen, dass auch freiwillig auf einem sozialen Netzwerk eingegebene Daten jedenfalls bis zu einer unberechtigten Datenverarbeitung durch den Betreiber oder einen Dritten in der vollständigen Kontrolle des Betroffenen verbleiben. Diese Annahme trifft indes nicht zu, was schon daraus folgt, dass der Nutzer mit dem Beitritt zu einem sozialen Netzwerk in die Verwendung dieser Daten zur Auswahl und Personalisierung von Werbeanzeigen und gesponserten Inhalten (vgl. „Wie verwenden wir diese Informationen? – Werbeanzeigen und andere gesponserte Inhalte“ aus der Datenrichtlinie der Beklagten) und in die „Teilung mit Drittpartnern“ unter den dort ebenfalls beschriebenen Bedingungen einwilligt. Auch wenn an derartige Drittpartner keine „Informationen, die dich persönlich identifizieren“ herausgegeben werden, kommt es aufgrund der Einbindung dieser Daten in einen anonymisierten Datenpool, der anschließend den Werbepartnern zur Verfügung gestellt wird, dazu, dass der Nutzer in der Folge personalisierter Werbung ausgesetzt ist. Aus der Datenrichtlinie „Teilen mit Drittpartnern – Werbetreibende “ lässt sich entnehmen, dass dies so weit geht, dass einem „Werbetreibenden“ durch die Beklagte bestätigt wird, „welche Facebook-Werbeanzeigen dich dazu veranlasst haben, einen Kauf zu tätigen oder eine Handlung durchzuführen“. Unabhängig davon, dass Werbetreibende allein aufgrund dieser Informationen noch nicht die Telefonnummer mit den sonstigen Daten des Nutzers in Verbindung bringen können, kann sich dieser aber allein infolge der Anmeldung zum Netzwerk der Beklagten keineswegs sicher sein, aufgrund seines Nutzerverhaltens nicht von Drittanbietern identifiziert und zu Werbezwecken angesprochen zu werden. Durch das Scraping dieser vom Nutzer freiwillig zur Verfügung gestellten Daten wird der bereits durch die Anmeldung eingetretene Kontrollverlust nach Auffassung des Senats nicht in einer Weise vertieft, dass hieraus ein konkreter immaterieller Schaden abgeleitet werden könnte. Da den entsprechenden Datensätzen ein wirtschaftlicher Wert beigemessen werden kann, kann in einem solchen Kontrollverlust zwar ein – wenngleich geringer – Wert liegen; für einen immateriellen Schaden fehlt es jedoch beim Abgreifen öffentlicher Nutzerdaten an einer konkreten Darlegung. Da zudem jede Weiterverarbeitung von Daten denknotwendig dazu führt, dass dem Nutzer der Überblick, was mit diesen Daten geschehen ist oder wird, immer weiter entgleitet, worin ebenfalls ein „Kontrollverlust“ gesehen werden kann, würde die Zuerkennung eines immateriellen Schadens auf dieser Grundlage dazu führen, dass in Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH gerade kein Schaden nachgewiesen werden müsste, sondern letztlich allein der Datenschutzverstoß den Ersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO auslösen würde. Der „Kontrollverlust über die Daten“ stellt daher lediglich eine Umschreibung des Gesetzesverstoßes dar, hingegen keinen davon zu unterscheidenden Schaden immaterieller oder materieller Art (vgl. Senat, Urteile vom 05.12.2023, a.a.O., so auch OLG Köln, a.a.O, Gründe S. 10; OLG Stuttgart, Urteil vom 22.11.2023,- 4 U 20/23 -, GRUS-RS, 2023, 32883, Rn. 123; OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2023 -16 U 154/21 -, Rn 35 – juris)…“
Hinweis:
Die Revision zum BGH wurde zugelassen, ob diese eingelegt wurde ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages dem Autor nicht bekannt.