E-Commerce-Recht,  Urheberrecht

OLG Düsseldorf: keine Ansprüche aus dem Urheberrecht eines Fotografen gegen Hotelbetreiber, wenn dieser Fotos eines Hotelzimmer im Internet veröffentlicht und dabei eine Fototapete darstellt, die Foto des Fotografen enthalten

So das Gericht in seinem Urteil vom 8. Februar 2024 (Az.: 20 U 56/23). In dem Rechtsstreit wurden Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend gemacht. Diese betrafen die Nutzung von Fotos aus Räumlichkeiten eines Hotels zur Bewerbung der Übernachtungsdienstleistungen, auf denen auch die Fototapete zu sehen war, die jeweils Fotos enthielt, die von dem Fotografen, der die Ansprüche an den Kläger abgetreten hatte, erstellt hatte.

Das Gericht sieht in dem Urteil keinen der geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht als gegeben an. Es sieht keine Rechtsverletzung, sondern geht von einer konkludenten Einräumung von Nutzungsrechten durch den Erwerb der Fototapete auch für die Nutzung von Fotos mit der Fototapete aus. Das Gericht führt dazu in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Denn der Beklagten sind mit Erwerb der streitgegenständlichen Fototapeten konkludent urheberrechtliche Nutzungsrechte an den Tapeten eingeräumt worden. Zur Begründung kann zunächst vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts Bezug genommen werden, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen umfassend verwiesen wird und die sich der Senat nach eigener Prüfung zu eigen macht.

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist ergänzend das Folgende auszuführen:

 a.

Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die von der Beklagten erworbenen, zur Dekoration der Räumlichkeiten des Hotels „Y. Resort & Spa“ verwendeten und auf den öffentlich zugänglich gemachten Fotografien der Räumlichkeiten sichtbaren Fototapeten mit der Zustimmung und auf Veranlassung von Herrn X. in den Verkehr gelangt sind.

Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Fototapeten von einem Unternehmen erworben hat, an dem Herr X. nach dem Vortrag der Klägerin nicht beteiligt ist und bei dem es sich auch nicht um einen von Herrn X. autorisierten Vertriebspartner handelt. Denn es ist davon auszugehen, dass die Fa. „C. Group“, von der die Beklagte ausweislich der vorgelegten Rechnung vom 11. Januar 2011 (Anlage B1) die in Rede stehenden Fototapeten erworben hat, diese als Zwischenhändlerin von einem von Herrn X. betriebenen Unternehmen – z.B. der B. GmbH & Co. KG – erworben und dann über ihren Webshop „D.“ weiterverkauft hat. Diese Annahme ist zum einen aufgrund des Umstands gerechtfertigt, dass die beiden auf den Fototapeten abgebildeten Motive den Lichtbildern, für die die Klägerin Urheberrechte beansprucht, genau entsprechen, insbesondere keinen anderen Ausschnitt, eine andere Farbwahl oder eine sonstige Bearbeitung zeigen und Fototapeten mit genau diesen Motiven nach dem eigenen Vortrag der Klägerin mit Zustimmung von Herrn X. angefertigt und in großer Stückzahl verkauft worden sind. Die Klägerin hat auch nicht geltend gemacht und dargelegt, dass und ggf. wie sich die von der Beklagten erworbenen, streitgegenständlichen Fototapeten von denen unterscheiden, die von der B. GmbH & Co. KG mit denselben Motiven vertrieben wurden. Auch zu der Vertriebsstruktur der B. GmbH & Co. KG bzw. zur generellen Vertriebsstruktur für die von Herrn X. autorisierten Fototapeten im relevanten Zeitraum – Januar 2011 – hat die Klägerin nicht vorgetragen. Daher ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die streitgegenständlichen Fototapeten, welche die Beklagte in dem von ihr betriebenen Hotel verwendet hat, nicht mit Zustimmung und auf Veranlassung des Herrn X. auf den Markt gelangt sind.

Soweit die Klägerin mutmaßt, die Beklagte habe die „frei im Internet verfügbaren“ Fotos von Herrn X. genutzt, um selbst Fototapeten mit diesen Motiven anfertigen zu lassen, ist dies aufgrund der schlechten Auflösung von im Internet frei verfügbaren Fotos zum einen unwahrscheinlich, zum anderen spricht die als Anlage B1 vorgelegte Rechnung der „C. group“, in der die einzelnen Fototapeten jeweils mit einem Titel näher bezeichnet werden, gegen eine solche Annahme. Denn die Rechnung weist hinsichtlich jedenfalls einer der beiden Fototapeten genau den von dem vermeintlichen Urheber, Herrn X., verwendeten, individuellen Titel „Calm Temple Dancer“ auf. Wieso die Beklagte genau denselben Bildtitel für von ihr gestaltete und in Auftrag gegebene Fototapeten gewählt haben sollte, ist dabei nicht erklärlich. Schließlich lässt auch der Umstand, dass die Beklagte zwei Fototapeten bei der Fa. „C. group“ erworben hat, die beide jeweils ein Lichtbild des Herrn X. wiedergeben, die Schlussfolgerung zu, dass die Fototapeten mit Einverständnis des Herrn X. in den Vertrieb gekommen und von einem von Herrn X. beauftragten Unternehmen – z.B. der B. GmbH & Co. KG – an die „C. group“ weitervertrieben worden sind. Andernfalls ließe sich nicht erklären, warum die Beklagte ausgerechnet zwei Lichtbilder des Herrn X. irgendwo im Internet gefunden und diese für die Anfertigung einer Fototapete benutzt haben sollte.

b.

Die Annahme des Landgerichts, Herr X. habe – über eine seiner Vertriebsgesellschaften für auf der Grundlage seiner Fotografien angefertigten Fototapeten –, z.B. die B. GmbH & Co. KG – den Käufern der Fototapeten konkludent ein einfaches Nutzungsrecht mit dem Inhalt eingeräumt, dass diese zur Ablichtung des Raumes mit der an der Wand angebrachten Fototapete und zum öffentlichen Zugänglichmachung dieser Lichtbilder berechtigt seien, weist keine Rechtsfehler auf.

Die vertragsgemäße Nutzung einer Fototapete sieht ihre untrennbare Verbindung mit dem Raum vor. Nachdem sie mit der Wand verklebt wurde, dient sie zum einen der Dekoration des Raumes. Darüber hinaus gehört zu ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung – sowohl in privaten, als auch in gewerblichen Räumen –, dass von dem mit der Fototapete ausgestatteten Raum Lichtbilder gefertigt sowie diese verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden. Denn bei lebensnaher Betrachtung kann von dem Erwerber einer Fototapete im Rahmen einer vertragsgemäßen Nutzung nicht erwartet werden sicherzustellen, dass keine Lichtbilder in dem mit der Fototapete ausgestattetem Raum gefertigt werden oder die Fototapete abgedeckt oder auf den gefertigten Lichtbildern nachträglich retuschiert wird. Hätte der Erwerber um diese gravierende Einschränkung der bestimmungsgemäßen Nutzung gewusst, so ist zu erwarten, dass er die Fototapete niemals erworben hätte; die Fototapeten wären schlicht unverkäuflich. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob sich der Fotograf einer stillschweigenden Einräumung einfacher Nutzungsrechte im dargestellten Umfang bewusst war. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist jedenfalls davon auszugehen und Gegenteiliges trägt auch die Klägerin nicht vor, dass der Fotograf ein wirtschaftliches Interesse an dem Verkauf der Rechte an den von ihm gefertigten Fotos und damit letztlich auch an dem Verkauf der Fototapeten hatte. Eine Vertragsauslegung, die faktisch zu einer Unverkäuflichkeit der Fototapeten führt, widerspricht den allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen gemäß §§ 133, 157 BGB, da sie schlicht nicht sach- und interessengerecht ist…“

Hinweis des Autors:

Das Gericht hat die Revision zugelassen. Ob diese eingelegt wurde, ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt.

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