E-Commerce-Recht,  Wettbewerbsrecht

LG Landau (Pfalz): Forderungsverzicht und im Gegenzug erfolgt 5-Sterne-Bewertungsabgabe-Bewerteter muss bei Nutzung der Bewertung auf diesen Umstand hinweisen->Ansonsten Verstoß gegen § 5a IV UWG

So das Gericht in seinem Urteil vom 8. November 2023 (Az.: HK O 54/22, HKO 54/22) in einem Rechtsstreit eines qualifizierten Wettbewerbsverbandes mit einem Inkassounternehmen, dass nach Feststellung des Gerichts und Zeugeneinvernahme, einen Forderungsverzicht erklärt hatte und dadurch eine Bewertung erlangt. Jedoch fehlt der Hinweis im Rahmen der Nutzung der Bewertung darauf, dass entsprechend vorgegangen war. Das Gericht begründet seine Ansicht in den Entscheidungsgründen unter anderem wie folgt:

„…Dadurch, dass die Beklagte die – nicht als solche kenntlich gemachte – entgeltliche positive Bewertung im Austausch gegen einen Forderungsverzicht gegenüber der Fa. S. erlangt und veranlasst hat, hat sie in mittelbarer Täterschaft oder Mittäterschaft einen Verstoß gegen § 5 a Abs. 4 UWG begangen, was nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung ohne weiteres möglich ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 20.02.2020 – I ZR 193/18, MDR 220, 565 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; BGH, Urteil vom 03.03.2016 – I ZR 110/15, NJW 2016, 3306; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.02.2019 – 6 W 9/19, WRP 2019, 643). Danach haftet ein Anbieter dann für irreführende Kundenbewertungen, wenn er dafür bezahlt, als Täter oder Mittäter (BGH, a.a.O.), wobei auch eine Zurechnung über § 8 Abs. 2 UWG in Frage kommt (OLG Frankfurt, a.a.O.)…“

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