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LAG Mecklenburg-Vorpommern: Arbeitszeugnis in DIN A4-Format darf für Versand zweimal gefaltet werden/Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf ungefaltetes Arbeitszeugnis

So unter anderem entschieden durch das Gericht in seinem Urteil vom 2. November 2023 (Az.: 5 Sa 35/23) im Rahmen eines Rechtsstreits um die ordnungsgemäße Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Grundsätzlich darf ein Zeugnis zweimal gefaltet werden, um das DIN-A4-Papier in einem herkömmlichen Geschäftsumschlag unterzubringen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. November 2017 – 5 Sa 314/17 – Rn. 51, juris = EzTöD 100 § 35 TVöD-AT Nr. 7). Das Zeugnis muss jedoch kopierfähig sein, da es bei Bewerbungen regelmäßig als Kopie oder eingescanntes Dokument beigefügt wird. Sicherzustellen ist, dass saubere und ordentliche Kopien gefertigt werden können. Das ist nicht gewährleistet, wenn sich z. B. die Falzungen auf den Kopien durch quer über den Bogen verlaufende Schwärzungen abzeichnen (BAG, Urteil vom 21. September 1999 – 9 AZR 893/98 – Rn. 24, juris = NZA 2000, 257). Die Qualität einer Kopie oder eines Scans hängt von dem genutzten Kopiergerät bzw. Scanner und den jeweiligen Einstellungen ab. Dem Arbeitnehmer muss es möglich sein, mit einem handelsüblichen Gerät mittlerer Art und Güte eine Abschrift in Papier- oder Dateiform herzustellen, ohne dass Schwärzungen im Bereich der Falzungen sich störend abzeichnen und den optischen Gesamteindruck schmälern.

Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin zunächst einen Anspruch auf eine in sich stimmige Datierung des Zeugnisses und eine bündige Formatierung der Tätigkeitsaufzählung. Das entspricht den im Geschäftsverkehr üblichen Erwartungen an Schriftstücke von Rechtsanwälten. Davon gehen auch die Beklagten aus, da sie diese Fehler in dem zuletzt erteilten Zeugnis bereits berichtigt haben….

Ein ungefaltetes Zeugnis kann die Klägerin jedoch nicht verlangen. Ob sich das unter dem 26.01.2022 erteilte Arbeitszeugnis sauber und ordentlich kopieren oder scannen lässt, kann letztlich dahinstehen, da das Zeugnis bereits aufgrund anderer Mängel erneut auszudrucken und zu unterzeichnen ist. Die in der Akte befindliche Kopie des Zeugnisses enthält jedenfalls – unabhängig davon, wie sie erstellt wurde – keine störenden Schwärzungen, die eine Lesbarkeit erschweren oder dem äußeren Eindruck abträglich sind…“

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