Datenschutzrecht

LG Dortmund: Kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wegen Scraping von personenbezogenen Daten aus der Nutzung eines Soziales Netzwerkes

So das Gericht mit Urteil vom 24. Januar 2024 (Az.: 3 O 37/23) in einem Klageverfahren, in dem unter anderem ein solcher Anspruch gerichtlich geltend gemacht worden war. Das Gericht vereint den Anspruch und sieht keinen entstandenen immateriellen Schaden in dem zu entscheidenden Sachverhalt. Es führt in den Entscheidungsgründen dazu unter anderem folgendes aus:

„..Jedenfalls mangelt es an einem ersatzfähigen Schaden des Klägers im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DS-GVO.

Ein auf die – möglichen – Verstöße zurückzuführender immaterieller Schaden ist bereits nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger hat zu seinem individuellen immateriellen Schaden keinerlei konkreten Vortrag gehalten. Der bemühte Kontrollverlust allein oder die Auflistung generell-abstrakter Gefahren ohne Darlegung persönlicher und/oder psychologischer Beeinträchtigungen genügen nicht. Eine persönliche Anhörung des Klägers musste vor diesem Hintergrund schon nicht erfolgen. Auch ist nicht hinreichend dargelegt, dass die behaupteten Kontaktversuche auf das streitgegenständliche Scraping zurückzuführen sind (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 24.11.2023 – I-7 U 137/23 – BeckRS 2023, 37309, Rn. 5).

Im Einzelnen:

Der Eintritt des Schadens muss nach allgemeinen Grundsätzen (§ 287 ZPO) als überwiegend wahrscheinlich dargetan werden. Dabei kann offenbleiben, wie der Schadensbegriff des Art. 82 Abs. 1 DS-GVO konkret zu verstehen ist; denn es ist es dem Kläger bereits nicht gelungen, jedweden Ansatzpunkt für einen ersatzfähigen Schaden hinreichend konkret darzulegen.

Wie aufgrund der Vielzahl nahezu identischer Verfahren gerichtsbekannt ist, wird in sämtlichen Klageschriften dieselbe Floskel vom erlittenen Kontrollverlust „der Klägerseite“ über die Daten und dem Zustand des Unwohlseins und der Sorge über möglichen Missbrauch ihrer Daten, in dem sie seitdem verblieben sei, wiederholt. Es ist deshalb schon nicht davon auszugehen, dass diese Formulierung überhaupt auf persönlichen Angaben des hiesigen Klägers beruht, mithin auch nicht seine konkret-individuelle Situation beschreibt. Es ist außerdem völlig lebensfremd, dass sämtliche vom „Scraping-Vorfall“ betroffenen Facebook-Nutzer unterschiedslos dieselbe emotionale Reaktion gezeigt und dieselbe Besorgnis entwickelt haben sollten. Angesichts des nicht ansatzweise substantiierten Vorbringens bestand für das Gericht auch keine Veranlassung, den Kläger ergänzend persönlich anzuhören; dies wäre auf eine Ausforschung hinausgelaufen (so auch: OLG Köln, Urt. v. 07.12.2023 – 15 U 108/23 – GRUR-RS 2023, 37546, Rn. 38; Urt. v. 07.12.2023 – 15 U 67/23 – GRUR-RS 2023, 37347, Rn. 38; Urt. v. 07.12.2023 – 15 U 33/23 – GRUR-RS 2023, 36757, Rn. 38; Urt. v. 07.12.2023 – 15 U 99/23 – GRUR-RS 2023, 37562, Rn. 43).

Gegen das tatsächliche Vorliegen der floskelhaft behaupteten Ängste, Sorgen und Unwohlseinsempfindungen des Klägers spricht ohnehin entscheidend, dass es sich bei den „gescrapten“ Daten um solche handelt, die immer öffentlich sichtbar sind. Es ist diesen Daten gerade immanent, dass sie jedem jederzeit zugänglich sind. Hierauf wird der Nutzer auch durch die Beklagte hingewiesen, sodass nicht nachvollziehbar ist, weshalb eine „weitere Veröffentlichung“ dieser Daten bei dem Kläger zu einem unguten Gefühl geführt haben sollte. In diesem Sinne kann schon nicht von einer Veröffentlichung der Daten durch Dritte gesprochen werden, die die Nutzer selbst öffentlich zugänglich gemacht haben. Allenfalls entspricht die Zuordnung der öffentlich einsehbaren Daten mit der Telefonnummer und das anschließende Publizieren eines derartig erstellten „Profils“ durch Dritte einem derartigen Verständnis. Die Ermöglichung eines derartigen Umstandes beruht aber wiederum gerade nicht auf einem Vorgehen, das der Beklagten zuzurechnen ist, sondern vielmehr auf den Suchbarkeitseinstellungen der Nutzer selbst, die sie jederzeit hätten ändern können. Weiterhin ist die Eingabe der Telefonnummer freiwillig und wäre für die Registrierung nicht erforderlich gewesen. Trotzdem hat auch der hiesige Kläger seine Telefonnummer eingegeben. Wäre ihm an der größtmöglichen Geheimhaltung seiner Telefonnummer gelegen gewesen, so hätte er sich darauf beschränken können, nur die notwendigen Informationen, also die für die Registrierung erforderliche E-Mail, preiszugeben…“

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