Wettbewerbsrecht

OLG Celle: Werbung mit der Angabe „Zentrum fürs Hören und Sehen“ durch Unternehmer zulässig

So das Gericht in einem wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren durch Urteil vom 19. Dezember 2023 (Az.: 13 U 26/23). In dem Rechtsstreit von zwei Mitbewerbern waren folgende Angaben rechtlich zu bewerten:

Leuchtreklame am Ladengeschäft mit der Aufschrift „Hörgeräte I Brillen * Zentrum * Hörgeräte I Brillen“

Angabe im Internet mit der Bezeichnung „W. [Eigenname] Zentrum fürs Hören und Sehen“

Das Gericht verneinte einen Unterlassungsanspruch wegen einer Irreführung und führt dabei in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Die Verwendung der Bezeichnung „Zentrum“ in den von dem Verfügungsbeklagten gebrauchten Wortfolgen stellt keine Irreführung der angesprochenen Verbraucher im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG dar. Insoweit teilt der Senat nicht die Auffassung des Landgerichts in Bezug auf das Verkehrsverständnis der angesprochenen Verbraucher.

Zwar wird der Begriff „Zentrum“ nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2012 im Grundsatz noch als Charakterisierung für ein Unternehmen nach Bedeutung und Größe verstanden oder jedenfalls vom Verkehr auf einen entsprechenden Tatsachenkern zurückgeführt (BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 – I ZR 104/10 – Neurologisch/Vaskuläres Zentrum, Rn. 17, juris). Bei der Bewertung ist jedoch auf die jeweiligen Einzelfallumstände abzustellen (aaO). Maßgeblich ist der Gesamteindruck, den die werbliche Darstellung vermittelt (aaO, Rn. 16). Der Kontext kann den Begriff des Zentrums relativieren (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, UWG § 5 Rn. 4.51).

Im Streitfall erhält die Verwendung des Begriffs „Zentrum“ in den maßgeblichen konkreten Verletzungsformen ihr spezielles Gepräge durch den hergestellten Bezug zu den beiden Leistungsbereichen eines Augenoptikers und eines Hörakustikers („Zentrum fürs Hören und Sehen“, „Hörgeräte I Brillen * Zentrum * […]“). Die Bezeichnung „Zentrum“ steht unter anderem auch für eine Zusammenfassung einzelner Teileinheiten (https://de.wikipedia.org/wiki/Zentrum). Deshalb ist es aus Sicht der angesprochenen Verbraucher naheliegend, dass die Verwendung des Wortes „Zentrum“ in dem konkreten Kontext darauf abstellt, dass in dem Geschäft des Beklagten Leistungen der beiden selbständigen Bereiche „Brillen“ und „Hörgeräte“ angeboten werden. Für dieses Verständnis spricht auch, dass die angesprochenen Verbraucher von vornherein nicht erwarten, dass die Geschäfte von Optikern und Hörakustikern – zumal in einer kleineren Stadt wie P. – besondere Größenunterschiede aufweisen. Hierin unterscheiden sich Optiker und Hörakustiker deutlich von anderen Geschäftsbereichen, bei denen – wie etwa bei Buchhändlern oder Bekleidungsgeschäften – Geschäfte ganz unterschiedlicher Größen – bis hin zu Kaufhäusern – existieren. Im Ergebnis ist es daher aus Sicht der angesprochenen Verbraucher fernliegend, dass hier mit der Verwendung des Wortes „Zentrum“ irgendeine Spitzenstellung beansprucht werden soll. Vielmehr drängt sich das Verständnis auf, dass das Wort verwendet wird, weil es sich um die Zusammenfassung eines Augenoptiker- und eines Hörakustikergeschäfts handelt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Bedeutung des Wortes „Zentrum“ zusätzlich in letzter Zeit – wie bereits das Wort „Center“ – eine Abschwächung erfahren hat (vgl. für den medizinischen Bereich: BVerfG, Beschluss vom 7. März 2012 – 1 BvR 1209/11)…“

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