OLG Karlsruhe: kein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für Abmahnung aus § 13 UWG, wenn weder Gebührenart noch Gebührenhöhe nach RVG angeben wird & und auch kein Hinweis zu möglicher Umsatzsteuer auf Aufwendungen erfolgt

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So das Gericht in seinem Urteil vom 10. Januar 2024 (Az.: 6 U 28/23) in einem wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit zwischen zwei Anbietern von Friseurdienstleistungen. Der Kläger hatte den Beklagten wettbewerbsrechtlich abgemahnt und forderte neben der Unterlassung auch Ersatz der entstandenen Aufwendungen nach § 13 UWG. Das Gericht verneinte den Anspruch und sah die Voraussetzungen der gesetzlichen Vorschrift des § 13 III UWG nicht als erfüllt an, da in der Abmahnung selbst die Aufwendungen anhand der Höhe in EUR und eines Streitwertes angegeben waren, es aber an Angaben zur Gebührenart sowie Gebührenhöhe nach RVG fehlte und auch kein Hinweis zu möglicher Umsatzsteuer auf Aufwendungen erfolgte. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…aa) Die Abmahnung gibt zwar – entgegen der Rüge der Berufung – eine Höhe des geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruchs und deren Einforderung an.

bb) Sie genügt aber nicht der Anforderung, diese Angabe klar und verständlich zu machen und dabei anzugeben, wie sich der Aufwendungsersatzanspruch berechnet. Die Abmahnung gibt nur an, die zu erstattenden Kosten machten aufgrund eines Streitwerts von 10.000 € einen Betrag von 1.192,86 € aus. Sie gibt weder an, welche Art von Gebühr(en) und welcher Gebührensatz der Berechnung zugrunde liegen, noch ob in dem geforderten Betrag Umsatzsteuer enthalten ist.

Dabei kann dahinstehen, ob eine Angabe des geforderten Betrags in Verbindung mit einer Angabe des Gegenstandswerts genügt, wenn der Abgemahnte aus diesen Angaben durch eigene Rück- oder Proberechnung erschließen kann, dass eine der Kostenforderung eine – regelmäßig angesetzte – 1,3-fachen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG bei nebst Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20 % der Gebühren, höchstens 20 € zugrundeliegt, wobei sich aus dem angegeben Kostenbetrag ferner erschließen lässt, ob diese mit oder ohne Umsatzsteuer erstattet verlangt wird (siehe aber etwa MünchKommUWG/Schlingloff, 3. Aufl., UWG § 13 Rn. 255). Dies ist im Streitfall nämlich ebenso wenig möglich wie sonstige Berechnungen zur Feststellung, welche Parameter zu dem in der Abmahnung genannten Kostenbetrag führen konnten. Bei dem angegebenen Streitwert von 10.000 € würden sich Gebühren in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr und einer Pauschale von 20 € selbst zuzüglich Umsatzsteuer lediglich auf 973,66 € belaufen. Es ist der Abmahnung nicht zu entnehmen, welche anderen (höheren) Ansätze eines Streitwerts und/oder Gebührensatzes mit oder ohne Umsatzsteuer zu dem von der Abmahnung genannten Betrag geführt haben könnten…“