Ein nach dem Datenschutzrecht Verantwortlicher kann diese Handreichung, die von insgesamt sechs Aufsichtsbehörden erstellt und erarbeitet worden ist, nutzen, um den mit Microsoft abzuschließenden Vertrag/die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung von personenbezogenen Daten abzuschließen. Die Handreichung ist hier abrufbar: https://datenschutz.hessen.de/vereinbarung-zur-auftragsverarbeitung-fuer-den-einsatz-von-microsoft-365

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit veröffentlicht eine Handreichung zu Microsoft 365
- Beitrags-Autor:Rolf Albrecht
- Beitrag veröffentlicht:September 27, 2023
- Beitrags-Kategorie:Datenschutzrecht
Rolf Albrecht
Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West
Das könnte dir auch gefallen
EuGH: Newsletter ist Direktwerbung im Sinne des Art. 13 II ePrivacy-Richtlinie – Art.6 DSGVO ist nicht als Rechtsgrundlage neben Art. 13 II ePrivacy-Richtlinie zu prüfen
ArbG Bonn: kein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO gegen Betriebsratsmitglied,wenn dieses personenbezogenen Daten im Rahmen einer individuellen Beschwerde an Personalabteilung weitergibt,da Arbeitgeber nach § 79a S.2 BetrVG der datenschutzrechtlich Verantwortliche ist