Datenschutzrecht

OLG Stuttgart: Streitwert für Unterlassungsanspruch zu Scraping von personenbezogen Daten aus Account in Sozialem Netzwerk = 5.000 EUR

So das Gericht in einem Beschwerdeverfahren in seinem Beschluss vom 6. Februar 2023 (Az.: 4 W 103/22). Das Gericht begründet dies unter anderem mit Rechtsprechung des BGH und führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Die in Klagantrag Ziff. 3 zusammengefassten Unterlassungsanträge betreffen hingegen nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten. Der Antrag Ziff. 3a ist darauf gerichtet, künftig zu verhindern, dass von der Klägerin im Rahmen des Nutzungsverhältnisses der Beklagten bekannt gegebene personenbezogene Daten unbefugten Dritten zugänglich gemacht werden, während mit dem Antrag Ziff. 3b die Unterlassung begehrt wird, die Telefonnummer der Klägerin auf der Grundlage der erteilten Einwilligung zu verarbeiten. Sie behauptet in diesem Zusammenhang, ihre Telefonnummer sei letztlich wegen einer Sicherheitslücke mit den restlichen Personendaten korreliert und Bestandteil des jeweiligen unbefugt verbreiteten Datensatzes geworden. Sie erhalte seit dem Vorfall unregelmäßig unbekannte Kontaktversuche via SMS und E-Mail. Diese enthielten Nachrichten mit offensichtlichen Betrugsversuchen und potenziellen Virenlinks. Oft würden dazu bekannte Plattformen oder Zahlungsdienstleister wie Axxx oder Pxxx verwendet und es werde durch Angabe der entwendeten Daten versucht, ein gesteigertes Vertrauen zu erwecken. Das habe dazu geführt, dass sie nur noch mit äußerster Vorsicht auf jegliche E-Mails und Nachrichten reagieren könne und sie jedes Mal einen Betrug fürchte und Unsicherheit verspüre.

Der Klägerin geht es letztlich also darum, dass ihre im Rahmen des Nutzungsverhältnisses mit der Beklagten angegebenen personenbezogenen Daten einschließlich ihrer Telefonnummer nicht in die Hände unbefugter Dritter gelangen, die diese dann ggf. für illegale Aktivitäten nutzen könnten. Sie will die Beklagte dazu zwingen, ihre Sicherheitsvorkehrungen zu erhöhen.

Der Streitwert der Unterlassungsanträge ist als nichtvermögensrechtlicher Streitgegenstand anhand des betroffenen Interesses der Klägerin zu bestimmen, wobei – wie ausgeführt – gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG die Umstände des Einzelfalls zu beachten sind. Dabei geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass in Anlehnung an § 23 Abs. 3 S. 2 RVG bei mangelnden genügenden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse von einem Streitwert von 5.000 EUR auszugehen ist (BGH, Beschluss vom 28.01.2021, III ZR 162/20 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 17.12.2020, III ZR 60/20 Rn. 12; BGH Beschluss vom 26.11.2020; III ZR 124/20 Rn. 14; BGH WM 2016, 96 Rn. 13 – jeweils zur Beschwer).

Auch wenn bei der Bemessung des Streitwerts das Gesamtgefüge der Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitgegenstände nicht aus den Augen verloren werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2020; III ZR 124/20 Rn. 11), erscheint es unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG) durchaus angemessen, auf die Gedanken der allgemeinen Wertvorschrift des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zurückzugreifen.

Die in der Klageschrift geäußerten Vorstellungen der Klägerin zum Streitwert der Unterlassungsanträge liegen bei 10.000,00 EUR, in der Beschwerdebegründung bei 4.500,00 EUR. Die Einschätzung in der Beschwerdebegründung ist jedenfalls nicht „von vornherein offensichtlich unzutreffend“, so dass den Vorstellungen der Klägerin eine starke indizielle Wirkung zukommt. Der Senat sieht die beiden Unterlassungsanträge wertmäßig als Einheit, weil sie letztlich auf dasselbe Ziel gerichtet sind, die Beklagte zu einem besseren Schutz der überlassenen Daten zu verpflichten. Gleichzeitig macht dies die Sache für die Beklagte wegen der von einem möglichen Sraping regelmäßig betroffenen hohen Personenzahl durchaus bedeutsam. Wenn dann noch berücksichtigt wird, dass die Klägerin ein durchaus nachvollziehbares Interesse daran geltend macht, dass ihre Daten künftig nicht (mehr) unbefugten Dritten zugänglich werden, gibt es zumindest keinen Anlass, von dem vom Bundesgerichtshof in Anlehnung an § 23 Abs. 3 S. 2 RVG bei mangelnden genügenden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse für angemessen erachteten Streitwert von 5.000,00 EUR nach unten abzuweichen…“

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