OLG Karlsruhe: Ein immaterieller Schaden nach Art. 82 I DSGVO wird nicht durch die persönliche Beunruhigung wegen eines Diebstahls der eigenen personenbezogenen Daten begründet

Veröffentlicht von

Unter anderem dies hat das Gericht in seinem Urteil vom 7. November 2023 (Az.: 19 U 23/23) festgestellt. In dem Rechtsstreit waren solche Ansprüche auf Schadensersatz aus einem datenschutzbezogenen Vorfall in einem Onlineshop streitig. Das Gericht führt zu der Frage des Vorliegens eines Schadens unter anderem aus:

„…Der Senat folgt der Auffassung des Generalanwalts Pitruzzella in seinen Schlussanträgen vom 27. April 2023 (C-340/21), wonach die betroffene Person nachweisen muss, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die Verordnung und dem ihr entstandenen Schaden besteht (a.a.O. Rn. 50, vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Collins vom 26. Oktober 2023 – C-182/22, Rn. 24, 32). Es handelt sich dabei um eine der Voraussetzungen, die sich auch aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts zur außervertraglichen Haftung der Union ergeben (EuGH, Urteile vom 5. September 2019 C-447/17 P, Rn. 147 und vom 28. Oktober 2021 – C-76 650/19 P, Rn. 138). Insbesondere aus der Entscheidung des EuG vom 13. Januar 2021 (T548/18, Rn. 118 ff.) geht hervor, dass die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen beim Anspruchssteller zu sehen ist…“