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OLG Frankfurt a.M.: kein Rechtsmissbrauch zu Lasten des Antragsstellers in einem kennzeichenrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren bei Vorenthalten von Informationen, wenn Antragsgegner ebenfalls angehört wird

So das Gericht in seinem Beschluss vom 3. Juli 2023 (Az.: 6 W 50/23) in einem kennzeichenrechtlichen Rechtsstreit rund um den Parallelimport von Arzneimitteln und daraus resultierenden Ansprüche auf Unterlassung, mit den noch streitigen Ansprüchen per Beschluss einer einstweiligen Verfügung erlassen wurden.

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen aus:

„…Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Antragstellerin ist nicht ersichtlich.

Zwar weist das Landgericht zu Recht darauf hin, dass ein Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen darin gesehen werden kann, dass der Antragsteller die Reaktion des Antragsgegners auf eine vorgerichtliche Abmahnung verschweigt. Die prozessuale Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO verpflichtet den Antragsteller zu vollständiger Erklärung über die tatsächlichen Umstände (BVerfG WRP 2021, 461, Rnr. 13 unter Verweis auf OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 22. 2. 2019 – 1 W 9/19 -, BeckRS 2019, 12651 Rn. 10). Zu Recht weist die Antragsgegnerin indes darauf hin, dass der damit verbundene Vorwurf der gezielten Gehörsvereitelung regelmäßig nur unter den Besonderheiten des einseitig geführten Eilverfahrens in Betracht kommt, weil nur unter diesen besonderen Umständen der Antragstellerin mehr Vortrag abverlangt werden kann.

Ist das Verfahren nach Kenntnis der Antragstellerin zweiseitig, kann der Versuch der Gehörsvereitelung der Antragstellerin schlechterdings nicht vorgeworfen werden. Hier war die Antragstellerin durch die am gleichen Tag erledigte Verfügung des Vorsitzenden vom 30.03.23 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Antragsgegnerin mit Frist bis zum 12.04.23 angehört wurde. In dieser prozessualen Situation bestand keine Obliegenheit für die Antragstellerin, die Kammer sofort zu informieren…“

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