Zu diesem Thema hat Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, zuständig in Bayern für öffentliche Stellen und damit auch für Schulen, ein Arbeitspapier veröffentlicht. Die Ausführungen lassen sich auch auf andere Bundesländer übertragen und bei der Arbeit von Lehrern berücksichtigen. Hier ist das Arbeitspapier abrufbar (Achtung: hinter dem Link öffnet sich ein .pdf-Dokument): https://www.datenschutz-bayern.de/datenschutzreform2018/AP_Foto_Video_Schule.pdf

geralt@pixabay
Umgang mit personenbezogenen Daten durch Verwendung von Fotos und Videos in Schulen und Schulunterricht
- Beitrags-Autor:Rolf Albrecht
- Beitrag veröffentlicht:August 10, 2023
- Beitrags-Kategorie:Datenschutzrecht
Rolf Albrecht
Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West
Das könnte dir auch gefallen
LG Nürnberg-Fürth: 250 EUR Schmerzensgeld als Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO bei Datenerhebung per Scraping
BAG: Arbeitgeber kann Anspruch des Betriebsrates auf Unterrichtung zur Zustimmung bei Neueinstellung durch digitales Leserecht in Bezug auf Bewerbungsunterlagen erfüllen -> Dies auch vom Datenschutzrecht gedeckt