Urheberrecht

OLG Frankfurt a.M.: gewerblichen Nutzungsvertrages zur Übertragung von Fußballspielen-Vertraglicher Schadensersatz nach Kündigung und deliktischer Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung schließen sich nicht aus

So das Gericht in seinem Urteil vom 6. April 2023 (Az.: 11 U 169/22) in einem Rechtsstreit nach einer außerordentlichen Kündigung eines gewerblichen Nutzungsvertrages zur Übertragung von Fußballspielen in einem Gastronomiebetrieb. Der Vertrag war wegen Zahlungsrückständen gekündigt worden. Daher wurde der Beklagte auf pauschalierten nachvertraglichen Schadenersatz in Anspruch genommen und zugleich auf Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung, da nach der Kündigung noch weiterhin, zumindest ein, Fußballspiel öffentlich wahrnehmbar gemacht wurde.

Das Gericht sprach beide geforderten Schadensersatzbeträge zu und führt zur Begründung des Nebeneinanders beider Ansprüche unter anderem in den Entscheidungsgründen unter ausdrücklicher Bezugnahme auf ein eigens Urteil (Urteil vom 23.4.2020, Az.: 11 U 47/19= wie folgt aus:

„…Die Zuerkennung beider Ansprüche widerspricht nicht § 249 BGB.

Dies hat der Senat in einer Entscheidung zu einem parallelen Sachverhalt bereits ausgesprochen (Urteil vom 23.4.2020 – 11 U 47/19). Auch dort hatte die hiesige Klägerin dem dortigen Beklagten vertraglich die gewerbliche Nutzung eines Werks, an dem ihr außerordentliche Nutzungsrechte zustanden, in seiner Betriebsstätte erlaubt, den Abonnementvertrag aber wegen Zahlungsrückständen des dortigen Beklagten außerordentlich wirksam gekündigt. Nachdem der dortige Beklagte nach Kündigung des Nutzungsvertrags ein geschütztes Werk in seiner Betriebsstätte wiedergegeben hatte, hat die Klägerin auch im dortigen Rechtsstreit nachvertraglichen pauschalierten Schadenersatz und deliktischen Schadenersatz (§ 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG) geltend gemacht.

Der Senat hat in der genannten Entscheidung Folgendes ausgeführt:

„Die Zuerkennung beider Ansprüche widerspricht nicht § 249 BGB.

Der Schaden, von dem die §§ 249, 251 BGB ausgehen, besteht in dem Unterschied zwischen der Vermögenslage des Geschädigten, wie sie sich infolge des schadensstiftenden Ereignisses gestaltet hat, und seiner Vermögenslage, wie sie ohne dieses Ereignis bestehen würde (st. Rspr, vgl. BGH, Urteil vom 29.4.1958 – VI ZR 82/57).

Vorliegend beruhen die Schadenersatzansprüche gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG und gemäß § 280 BGB nicht auf einem einheitlichen, sondern auf zwei verschiedenen Ereignissen, nämlich verschiedenen Verhaltensweisen des Geschädigten:

Der vertragliche Schadenersatzanspruch beruht auf dem schädigenden Verhalten des Beklagten in Gestalt der Nichtzahlung der geschuldeten Lizenzleistung.

Der deliktische Schadenersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 UrhG beruht darauf, dass der Beklagte ohne Zustimmung der Nutzungsberechtigten das geschützte Werk … öffentlich wiedergab.

Dementsprechend ist für jede der beiden Verhaltensweisen gemäß § 249 BGB die Vermögenslage der Klägerin, wie sie sich infolge des jeweiligen schädigenden Ereignisses gestaltete, mit derjenigen Vermögenslage zu vergleichen, wie sie ohne dieses Ereignis bestehen würde. Mithin ergeben sich die beiden Schadenersatzansprüche unabhängig voneinander, ohne dass sich aus § 249 BGB ergäbe, dass das Bestehen des einen Schadenersatzanspruchs zu einer Reduktion oder Wegfall des anderen Schadenersatzanspruchs führte.

Zudem ist gemäß § 249 BGB der hypothetische schadensfreie mit dem tatsächlich schadensbelastenden Zustand in Bezug auf die jeweils betroffenen Rechtsgüter zu vergleichen (Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearbeitung 2017, § 249 Rn. 5). Vorliegend ist durch die Nichtzahlung der geschuldeten Lizenz ausschließlich das Vermögen der Klägerin betroffen und insoweit ein Vergleich vorzunehmen. Demgegenüber ist durch die öffentliche Verbreitung der Sendungen ohne Zustimmung der Klägerin das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin an dem urheberrechtlich geschützten Werk verletzt worden; in Bezug auf dieses geschützte Werk ist daher der Vergleich vorzunehmen. Auch dies bestätigt, dass die Klägerin berechtigt ist, beide Schadenersatzansprüche in voller Höhe nebeneinander geltend zu machen.“

An diesen Ausführungen hält der Senat auch vorliegend fest.

Damit ergibt sich auch, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts zwischen dem nachvertraglichen und dem deliktischen Schadenersatz keine Anspruchs- oder Gesetzeskonkurrenz besteht, da zwei verschiedene Sachverhalte und nicht ein und derselbe Sachverhalt die Tatbestände der anspruchsbegründenden Normen des nachvertraglichen und des deliktischen Anspruchs erfüllen (vgl. Bachmann in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage, § 241 Rn. 41)…“

Kommentare deaktiviert für OLG Frankfurt a.M.: gewerblichen Nutzungsvertrages zur Übertragung von Fußballspielen-Vertraglicher Schadensersatz nach Kündigung und deliktischer Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung schließen sich nicht aus
Cookie Consent mit Real Cookie Banner