Markenrecht

BGH: Gegen eine nicht gerechtfertigte Unterlassung der Zulassung der Rechtsbeschwerde im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren ist allein die Verfassungsbeschwerde möglich

Es ist nicht möglich, so unter anderem das Gericht in seinem Beschluss vom 1. Juni 2023, Az.: I ZB 65/22, mit einer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Bundespatentgerichts unter Anwendung der Vorschrift des § 83 III Nr.6 MarkenG vorzugehen und diese mit einem Begründungsmangel zu begründen, da die nicht gerechtfertigte Unterlassung der Zulassung der Rechtsbeschwerde gerade keinen solchen Begründungsmangel darstelle.

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Die Unterlassung einer an sich gebotenen Zulassung der Rechtsbeschwerde stellt jedoch keinen Begründungsmangel im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG dar. Der Sache nach macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Bundespatentgericht habe das Recht der Inhaberin der angegriffenen Marke auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt, weil es seine Entscheidung auf eine ausschließlich von Senaten des Bundespatentgerichts vertretene Rechtsansicht gestützt, die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen und damit die maßgebliche verfahrensrechtliche Vorschrift (hier: § 83 Abs. 2 MarkenG) in unhaltbarer Weise gehandhabt habe. Liegt wie im Streitfall eine Rechtsmittelzulassung objektiv nahe und finden sich weder in der Entscheidung noch anderweitig Anhaltspunkte zu Überlegungen des Gerichts, warum es in möglicherweise sachlich gerechtfertigter Weise von der Zulassung abgesehen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich von einer verfassungswidrigen Nichtzulassung auszugehen (zur unterbliebenen Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG vgl. BVerfG, FamRZ 2019, 1643 [juris Rn. 11]; zur unterbliebenen Zulassung der Revision BVerfG, Beschluss vom 13. April 2023 – 1 BvR 667/22, WuM 2023, 364 [juris Rn. 15 f.]). Ein solcher Vorwurf kann mit der Rüge einer fehlenden Begründung der Entscheidung gemäß § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG jedoch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden…“

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