Dieser wurde am 10. Juli 2023 durch die EU-Kommission erlassen, dass als „EU-US Data Privacy Framework“ bezeichnet wird und in die „Fußtapfen“ des durch den EUGH für rechtlich unzulässig erklärten sog. „Privacy Shield“-Abkommen tritt. Das Dokument sowie weitere Infos, wie z.B. FAQ, sind hier abrufbar: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_23_3721

YvonneHuijbens@pixabay
Neuer Angemessenheitsbeschluss der EU für Übermittlung von personenbezogenen Daten in die USA
- Beitrags-Autor:Rolf Albrecht
- Beitrag veröffentlicht:Juli 11, 2023
- Beitrags-Kategorie:Datenschutzrecht
Rolf Albrecht
Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West
Das könnte dir auch gefallen
Thüringer Landesarbeitsgericht: Wenn im Rahmen einer Schadensersatzklage des Beschäftigten eine arbeitsrechtliche Abmahnung dort Gegenstand des Verfahrens ist, besteht kein Anspruch auf Löschung der Abmahnung aus Personalakte bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nach Art. 17 Abs. IIIa DSGVO kein Löschungsanspruch
LG Augsburg: kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO nach SCHUFA-Mitteilung im Zusammenhang mit Telekommunikationsvertrag, da Einwilligung in Datenweitergabe vorlag