Datenschutzrecht

LG Halle (Saale): kein Anspruch gegen Social Media Netzwerk-Anbieter auf Schadensersatz nach Art.82 DSGVO wegen Datenerhebung per Scraping

Wie bereits eine andere Kammer des Gerichts, sieht auch eine weitere Kammer in dem Urteil vom 24. Februar 2023 (Az3 O 177/22) keinen Anspruch auf Schadensersatz nach Art.82 DSGVO. Das Gericht sieht schon keine Verletzung der DSGVO, die einen solchen Anspruch begründen könnte. Aber auch die Darlegung und der Beweis eines Schadens lag nach Ansicht des Gerichts nicht vor, dass in den Entscheidungsgründen dazu ausführt:

„…Zudem ist das Vorliegen eines konkreten, immateriellen Schadens, wozu auch Ängste, Sorgen, Stress sowie Komfort – und Zeiteinbußen zählen, nicht ersichtlich. Der Kläger hat zwar ausgeführt, dass er einen erheblichen Kontrollverlust über seine Daten erlitten habe und deshalb unter großem Unwohlsein und Sorgen leide. Gegen das tatsächliche Vorliegen und die Plausibilität der vom Kläger behaupteten Beeinträchtigungen spricht jedoch bereits der Umstand, dass es sich bei den gescrapten Daten des Klägers um Daten handelt, die immer öffentlich sind. Es ist diesen Daten gerade immanent, dass sie jedem und jederzeit zugänglich sind. Von daher ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine weitere Veröffentlichung dieser Daten beim Kläger zu einem unguten Gefühl geführt haben sollte….“

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