Auskunft nach § 19 MarkenG bei Rechtsverletzung durch Internetsuchmaschinenwerbeanzeige – Zum Umfang und der inhaltlichen Ausgestaltung eines Auskunftsanspruch nach einer Kennzeichenrechtsverletzung in dem Inhalt einer Internetsuchmaschinenwerbeanzeige hat sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14. Juli 2022 (Az.: I ZR 121/21 – Google-Drittauskunft) geäußert, da dies dort streitig war. Hintergrund war ein Rechtsstreit eines Markeninhaber gegen Google in Form einer Gesellschaft in Irland, die für die Suchmaschinenwerbung verantwortlich ist, wegen einer Rechtsverletzung von Kennzeichenrechten in dem Text der Werbeanzeige.
1. § 19 III MarkenG abschließend und daher Angabe zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Werbeanzeige im Internet nicht erfasst
Der BGH stellt zunächst in umfangreichen Ausführung zur rechtsdogmatischen Herleitung fest, dass § 19 III MarkenG mit seinem Wortlaut abschließend ist. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem:
„…Dementsprechend können aus § 19 Abs. 1 MarkenG über die in § 19 Abs. 3 MarkenG genannten Auskünfte hinaus keine weitergehenden Auskunftspflichten abgeleitet werden. Die Vorschrift ist – ebenso wie Art. 8 Abs. 2 der zugrundeliegenden Richtlinie 2004/48/EG – vielmehr dahin zu verstehen, dass die nach § 19 Abs. 1 MarkenG geschuldeten Auskünfte in § 19 Abs. 3 MarkenG konkretisiert und abschließend festgelegt werden…“
2. § 19 III Nr. 2 MarkenG bezieht die Auskunftspflicht nicht auf Werbemittel und damit nicht auf die Anzahl der Klicks auf eine rechtsverletzende Internetanzeige
Auch hier stellt der BGH Grundsätze auf. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem:
„…Selbst wenn man hiervon zugunsten der Klägerin ausginge, umfasste die Auskunft über „die Menge der Dienstleistungen“ nicht die Anzahl der Klicks, mit denen die über die streitgegenständliche Anzeige zugängliche Internetseite aufgerufen wurde. Die Marke und das Unternehmenskennzeichen der Klägerin sind in der beanstandeten Werbeanzeige zwar in rechtsverletzender Weise für Dienstleistungen der Entsorgung und Verwertung von Abfall sowie für ein in dieser Branche tätiges Unternehmen benutzt worden. Die von der Klägerin begehrte Auskunft bezieht sich jedoch nicht auf rechtswidrig gekennzeichnete Dienstleistungen, sondern auf eine rechtswidrige Verwendung ihrer Marke und ihres Unternehmenskennzeichens in der Adwords-Anzeige, also in einer Internetwerbung. Kennzeichenverletzende Werbemittel werden vom Wortlaut des § 19 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG nicht erfasst…“
3. kein Anspruch auf Auskunft nach § 19 III 2 MarkenG über Preis einer kennzeichenrechtsverletzenden Internetanzeige
Auch hier stellt der BGH Grundsätze auf. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem:
„…Die systematische Auslegung ergibt jedoch zweifelsfrei, dass nur die Preise für Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, gemeint sein können. „Dienstleistungen“ werden in § 19 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG in einem Zusammenhang und ohne Unterscheidung mit Waren genannt. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es sich bei den dort und in Art. 8 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/48/EG genannten Waren allein um rechtsverletzende Waren handeln kann. Nichts Anderes kann für die im selben Zusammenhang genannten Dienstleistungen gelten….“