So das Gericht in einem Vorabentscheidungsersuchen des BGH mit Urteil vom 20. Juni 2024 (Az.: C‑296/23).
Streitig ist und war, ob die Angabe „hautfreundlich“ als ähnliche Angabe nach Art. 72 II 2 BiozidVO einzuordnen war und daher nicht genutzt werden darf. Dies stellt nach dem deutschen Recht einen Verstoß gegen § 3a UWG dar. Dies bejahte das Gericht und führt in den Entscheidungsgründen dazu unter anderem aus:
„…Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass, wie sich aus Rn. 33 des vorliegenden Urteils ergibt, Hinweise, die die Risiken dieser Biozidprodukte für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder hinsichtlich ihrer Wirksamkeit weder verharmlosen noch ausschließen, grundsätzlich nicht unter das in Art. 72 Abs. 3 dieser Verordnung vorgesehene Verbot der Verwendung in der Werbung für Biozidprodukte fallen.
Dagegen kann es nicht erlaubt sein, Werbeaussagen für Biozidprodukte zu verwenden, die sich auf das Fehlen von Risiken oder ein geringes Risiko oder auf bestimmte positive Wirkungen dieser Produkte beziehen, um diese Risiken zu verharmlosen oder sie sogar zu negieren. Wie die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen im Wesentlichen ausgeführt hat, können solche Angaben eine übermäßige, nachlässige oder fehlerhafte Verwendung dieser Produkte fördern, was dem Ziel zuwiderläuft, ihren Einsatz zu minimieren.
Im vorliegenden Fall genügt in Bezug auf die in der Werbung für das betreffende Biozidprodukt verwendete Angabe „hautfreundlich“ der Hinweis, dass eine solche Angabe, die auf den ersten Blick eine positive Konnotation hat und die Erwähnung jeglicher Risiken vermeidet, geeignet ist, die schädlichen Nebenwirkungen dieses Produkts zu relativieren, oder, wie die griechische Regierung und die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen im Wesentlichen vortragen, anzudeuten, dass dieses Produkt für die Haut sogar von Nutzen sein könnte. Eine solche Angabe ist irreführend im Sinne von Art. 72 Abs. 3 der Verordnung Nr. 528/2012, so dass das Verbot ihrer Verwendung in der Werbung für dieses Produkt gerechtfertigt ist.
Diese Auslegung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich der in Art. 72 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 528/2012 vorgesehene obligatorische Hinweis von der eigentlichen Werbung deutlich abheben und gut lesbar darauf hinweisen muss, dass Biozidprodukte vorsichtig zu verwenden und vor Gebrauch stets das Etikett und die Produktinformationen zu lesen sind. Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, könnte die Lektüre des Etiketts sogar die Aufmerksamkeit der Verbraucher von anderen Informationen auf dem Etikett ablenken.
Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung Nr. 528/2012 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „ähnliche Hinweise“ im Sinne dieser Bestimmung jeden Hinweis in der Werbung für Biozidprodukte umfasst, der – wie die in dieser Bestimmung genannten Angaben – diese Produkte in einer Art und Weise darstellt, die hinsichtlich der Risiken dieser Produkte für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder ihrer Wirksamkeit irreführend ist, indem er diese Risiken verharmlost oder sogar negiert, ohne jedoch zwingend allgemeinen Charakter zu haben…“
Hinweis:
Wie der BGH entscheiden wird, bleibt abzuwarten. Erfahrungsgemäß wird die Rechtsansicht in die Entscheidung übernommen.