E-Commerce-Recht,  Wettbewerbsrecht

LG Darmstadt:Werbung mit der Angabe“ laborgeprüft“ bei Unternehmensbezug und fehlendem Bezug zu Waren nicht zwingend irreführend

Werbung mit der Angabe“ laborgeprüft“ bei Unternehmensbezug und fehlendem Bezug zu Waren nicht zwingend irreführend – So das LG Darmstadt in seinem Urteil vom 12. September 2022 (Az.: 18 O 11/22) im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreits. In diesem war unter anderem streitig, ob die Angabe „Als […] bieten wir Dir in Deutschland hergestellte und laborgeprüfte Nahrungsergänzungsmittel und dabei setzen wir nicht nur auf das Bedürfnis nach zusatzstofffreien Nahrungsergänzungsmittel.“ Im Rahmen einer Artikelbeschreibung eines Onlineverkaufsangebotes irreführend und damit wettbewerbswidrig war.

Werbung mit der Angabe“ laborgeprüft“ bei Unternehmensbezug und fehlendem Bezug zu Waren nicht zwingend irreführend – Ansicht des Gerichts

Das LG Darmstadt verneinte dies und führt in den Entscheidungsgründen des Urteils aus:

„…Der Kläger hat keinen Anspruch darauf. dass die Beklagte die Bezeichnung „laborgeprüftU nicht wie geschehen verwendet. Die Klage war insoweit abzuweisen.

Der Begriff „laborgeprüft“ beschreibt in dem in Rede stehenden Kontext einzig und allein das Unternehmen „[…]“ und nicht das beworbene Produkt. Dabei lässt die von der Beklagten gewählte Formulierung nicht einmal den sicheren Schluss zu, dass sämtliche von ihr vertriebenen Nahrungsergänzungsmittel „laborgeprüft“ sind, so dass aus der Unternehmensbeschreibung nicht verlässlich auf die Eigenschaft des beworbenen Produkts geschlossen werden kann. Im konkreten Fall erscheint es mithin ausgeschlossen, dass ein Durchschnittsverbraucher davon ausgeht, dass das Produkt „Glucomannan 500 mg 90 Kapseln zum Abnehmen Made in Germany“ (Artikelnummer: 274793954190) von einem neutralen Dritten mit entsprechender Kompetenz nach objektiven und aussagekräftigen Kriterien geprüft wurde (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urt. v. 21.7.2016 – I ZR 26/15)…:“

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