E-Commerce-Recht,  Wettbewerbsrecht

OLG Brandenburg: 3.000 EUR als Vertragsstrafe aus Unterlassungserklärung wegen Verstoß gegen PAngV

3.000 EUR als Vertragsstrafe aus Unterlassungserklärung wegen Verstoß gegen PAngV – Die Höhe der Vertragsstrafe ist angemessen. So das OLG Brandenburg in seinem Urteil vom 19. Juli 2022 (Az.: 6 U 41/21) im Rahmen eines Rechtsstreits rund um eine Vertragsstrafeforderung, in dem auch die Anfechtung des Unterlassungsvertrages und der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach §8c UWG Thema waren (auf beide Aspekte wird im Rahmen dieser Kurzdarstellung durch den Autor nicht eingegangen).

3.000 EUR als Vertragsstrafe aus Unterlassungserklärung wegen Verstoß gegen PAngV – Ansicht des Gerichts

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen zu Höhe der Vertragsstrafe wie folgt aus:

„…Die Vorschrift des § 13a Abs. 3 UWG in der ab dem 02.12.2020 geltenden Fassung (im Folgenden auch: n.F.) steht der Höhe der im Streitfall geforderten Vertragsstrafe nicht entgegen. Nach der Vorschrift dürfen Vertragsstrafen eine Höhe von 1.000 € nicht überschreiten, wenn die Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt und wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Ob bereits infolge der hier angegriffenen werbenden Tätigkeit über das Internet eine unerhebliche Beeinträchtigung in diesem Sinne ausscheidet (so wohl OLG Koblenz, Urteil vom 06.12.2020 – 9 U 595/20GRUR-RR 2021, 318), kann dahinstehen. Denn § 13a UWG kommt auf den vorliegenden Fall von vornherein nicht zur Anwendung, weil § 15a UWG den Anwendungsbereich der Vorschrift auf solche Abmahnungen beschränkt, die ab dem 02.12.2020 zugegangen sind. Die der hier in Rede stehenden Unterlassungsvereinbarung zu Grunde liegender Abmahnung des Klägers hat der Beklagten indes bereits im November 2019 erhalten.

Die Höhe der vom Kläger geforderten Vertragsstrafe bleibt daher an dem Maßstab des § 315 Abs. 1 BGB zu überprüfen. Mit der zwischen den Parteien zustande gekommenen Unterlassungsvereinbarung hat sich die Beklagte für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung zur Zahlung einer vom Kläger „im Sinne von § 315 BGB zu bestimmenden angemessenen Vertragsstrafe“ verpflichtet. Danach hat der Kläger das Recht, im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht die Höhe der Vertragsstrafe gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach seinem billigen Ermessen festzusetzen, die getroffene Bestimmung ist verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB. Dem Bestimmungsberechtigten steht mithin ein Ermessensspielraum zu, sodass die Bestimmung durch das Gericht nur zu ersetzen ist, wenn die durch § 315 Abs. 1, 3 BGB gezogene Billigkeitsgrenze überschritten ist, nicht dagegen schon, wenn das Gericht eine andere Festsetzung für richtig hält (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2015 – 4 U 191/14GRUR-RR 2016, 92; OLG Celle, Beschluss vom 23.11.2020 – 13 U 56/29 – juris). Auch daraus, dass nach der Unterlassungsvereinbarung die „Höhe [der Vertragsstrafe] im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist“, folgt entgegen der Auffassung der Beklagten keine weitergehende gerichtliche Überprüfungskompetenz. Anderes ergibt sich auch nicht aus § 13a Abs. 4 UWG n.F. Denn diese Vorschrift betrifft die allein Angemessenheitskontrolle betragsmäßig fixierter (absoluter) Vertragsstrafen (vgl. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Auflage 2022, § 13a UWG, Rn. 11).

Die vom Kläger getroffene Bestimmung der Vertragsstrafe auf 3.000 € überschreitet die mithin maßgebende Billigkeitsgrenze nicht….

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