Wettbewerbsrecht

LG Amberg:Irreführung bei „Eigenlob“ als Testsieger

Irreführung bei „Eigenlob“ als Testsieger – Und zwar dann, wenn der Werbende sich selbst zum Testsieger „gekürt“ hat, obwohl der Test selbst eine solche Bewertung nicht vergibt und auch die Bewertung des Werbenden nicht den „ersten Platz „rechtfertigt. So das LG Ambach in seinem Endurteil vom 26. April 2021 (Az.: 41 HK O 1036/20) in einem Rechtsstreit um die Werbung eines Wettbewerbsvereins gegen einen in Deutschland tätiges Unternehmen, das bundesweit Discountmärkte betreibt. Dieses hatte im Rahmen eines Werbeprospekts mit der Angabe „WIR SIND DIE BESTEN – Mit 193 Gold-Auszeichnungen sind wir Testsieger mit unserem exklusiven „BioBio“-Sortiment.“ geworben. Darin sah auch das Gericht eine wettbewerbsrechtliche Irreführung und sprach eine Verurteilung zur Unterlassung aus.

Irreführung bei „Eigenlob“ als Testsieger – Ansicht des Gerichts

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen wie folgt aus:

„…Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 81, III Nr. 3 UWG in Verbindung mit den §§ 3, 5 I S. 1 u. 2 Nr. 3 UWG. Die streitgenständliche Werbung ist irreführend und damit unlauter.

Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält.

Bei der Frage, wie eine Werbung verstanden wird, ist die Sichtweise eines durchschnittlich informierten und vertständigen Verbrauchers maßgebend, der einer Werbung die der Situation angemessenen Aufmerksamkeit entgegenbringt.

Hier geht es um das Gesamt-Abschneiden der Produkte der Beklagten beim Test der DLG, um das Gesamtergebnis im Vergleich zu Mitbewerbern, mithin um die Frage, ob die Beklagte als „Testsieger“ oder „Beste“ aus dem Test hervorgegangen ist.

Festzustellen ist, dass die DLG selbst eine Auszeichnung „Testsieger“ nicht vergeben hat, die Beklagte hat sich diesen „Titels“ selbst gegeben.

Angesichts dessen, dass die Mitbewerberin NORMA eine gleiche Anzahl an Gold-Auszeichnungen und 72 „Silbermedaillen“, wohingegen die Beklagte von diesen „nur“ 58 erzielt hat, bekommen hat, sind die Werbeaussagen „Wir sind die Besten!“ und „Testsieger“ unwahr und irreführend.

Gerade die Auszeichnungen mit „Gold, Silber u. Bronze“, verbunden mit abgebildeten Medaillen zielt auf einen Vergleich insbesondere mit Sportveranstaltungen. Der dort üblicherweise verwendete Medaillenspiegel sieht denjenigen Sportler, denjenigen Verein oder dasjenige Land vorne, welcher/s die meisten Goldmedaillen hat. Besteht insofern Gleichstand, wird auf die größere Anzahl der Silbermedaillen abgestellt.

Eine derartige Assoziation hat auch ein Verbraucher auch beim Lesen oder Betrachten dieser Werbung.

Der durchschnittliche Verbraucher stellt angesichts der Werbung der Beklagten auch nicht penibel genau auf die „Gold-Auszeichnungen“ ab, wie die Beklagte ihre Werbung verstehen will.

Überdies würde er auch in diesem Fall davon ausgehen, dass es einen „Sieger“, einen „Bestplazierten“ beim Test der DLG gibt, nicht dass es – zumindest bei den Gold-Auszeichnungen – mehrere gleich gut abschneidende Teilnehmer gibt.

Derartiges wird in der Werbung der Beklagte indes mit dem Wort „Testsieger“ und der Überschrift „Wir sind die Besten!“ behauptet.

Hier geht es um das Gesamt-Abschneiden eines Unternehmens bei einem Test (§ 51 S. 2 Nr. 3 UWG) und nicht um einen Fall, dass beispielsweise damit geworben wird, dass zwei Produkte dieselbe Punktzahl bei einem Vergleich erreichen.

Dass die Beklagte hier ein Alleinstellungsmerkmal, was das Abschneiden des Unternehmens betrifft, behauptet, ist irreführend und damit unzulässig…“

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