Werbung für Aufstellung von Brandschutzkonzepten – Auch hier kann es zu einer nach § 5 UWG wettbewerbsrechtlich relevanten Irreführung kommen, wie das Urteil des LG Münster vom 21. Januar 2022 (Az.: 22 O 53/21) zeigt.
Eine Berufskammer des öffentlichen Rechts machte einen Unterlassungsanspruch wegen der Bewerbung eines werbenden Unternehmens geltend. Dieses hatte mit der Aufstellung von Brandschutzkonzepten angeboten und beworben, ohne Ansicht des Anspruchsführers, die erforderliche Qualifikation aufzuweisen und damit Eindruck zu erwecken, dass die Brandschutzkonzepten bewilligt werden. Tatsächlich, so die auch im Urteil benannten Regelungen in den bauordnungsrechtlichen Vorschriften des Landes NRW, erfolgt dann eine Einzelfallprüfung der zuständigen Behörden.
Werbung für Aufstellung von Brandschutzkonzepten – Ansicht des Gerichts
Das Gericht sah eine wettbewerbsrechtliche Irreführung nach § 5 UWG als gegeben und führte dazu in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Die Werbeangaben der Beklagten, die der Förderung des Absatzes von ihr erstellter Brandschutzkonzepte dienen und mithin geschäftliche Handlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG darstellen, sind unzulässig. Die Beklagte wirbt in unlauterer Art und Weise, indem sie den Eindruck erweckt, sie sei in Nordrhein-Westfalen ohne Überprüfung der Sachkunde und Erfahrung ihrer Mitarbeiter für die jeweilige Aufgabe im Einzelfall zur Aufstellung von Brandschutzkonzepten generell befähigt….
Die für Nordrhein-Westfalen in § 54 Abs. 3 BauO NW geregelte Befähigung zur Aufstellung von Brandschutzkonzepten sieht vor, dass diese von staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 87 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BauO NW für die Prüfung des Brandschutzes oder von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz nach § 36 GewO aufgestellt werden oder von Personen, die im Einzelfall für die Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung vergleichbar geeignet sind. Durch ihr Angebot, das verschweigt, dass die von ihr beworbenen Brandschutzkonzepte nicht von staatlich anerkannten oder öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen aufgestellt werden, erweckt die Beklagte den unzutreffenden Eindruck, sie sei ohne Überprüfung der Sachkunde und Erfahrung ihres jeweils tätig werdenden Mitarbeiters für die jeweilige Aufgabe im Einzelfall zur Aufstellung von Brandschutzkonzepten generell befähigt. Dies stellt eine Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG dar, weil zur Täuschung geeignete Tatsachen über wesentliche unternehmensbezogene Angaben wie Befähigung, Status oder Zulassung enthalten sind. Denn nur staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz gelten nach der von der Beklagten selbst in ihrer Klagebegründung zitierten Gesetzesbegründung zu § 54 Abs. 3 BauO NW als generell geeignet zur Aufstellung von Brandschutzkonzepten. Die in § 54 Abs. 3 3.Alt. BauO NW aufgeführten Personen dürfen diese generelle Eignung hingegen nicht für sich in Anspruch nehmen. Für sie gilt, dass sie für das jeweilige Bauvorhaben nach Sachkunde und Erfahrung „vergleichbar“ geeignet sein müssen. Nach der Gesetzesbegründung bedeutet dies, dass eine praktische Erfahrung mit der Brandschutzplanung vergleichbarer Objekte nachgewiesen werden muss und dass die zuständige Bauaufsichtsbehörde bezogen auf die zur Entscheidung stehende bauliche Anlage und unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift zu beurteilen hat, ob dieser Nachweis erbracht ist. Diesen aus dem gesetzlichen Regelwerk sich ergebende Unterschied in der Befähigung zur Aufstellung von Brandschutzkonzepten stellt die Beklagte in ihrem werbenden Angebot irreführend nicht dar. Der angesprochene Verkehr wird deshalb zumindest ganz überwiegend davon ausgehen, dass die bei der Beklagten tätigen Sachverständigen ohne die aus dem gesetzlichen Regelwerk sich ergebende Einschränkung befähigt sind, Brandschutzkonzepte aufzustellen…
Für die Verkehrskreise, an die sich das Angebot richtet, ist von Bedeutung, ob der Sachverständige, der mit der Aufstellung eines Brandschutzkonzeptes beauftragt werden soll, hierfür als generell geeignet gilt oder ob dessen Sachkunde und praktische Erfahrung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde bezogen auf die zur Entscheidung stehende bauliche Anlage erst noch nachgewiesen werden muss. Da im Falle des erforderlichen Nachweises die nicht auszuschließende Möglichkeit besteht, dass dem aufgestellten Brandschutzkonzept aufgrund mangelnder Sachkunde oder Erfahrung des Sachverständigen die Anerkennung verweigert wird, werden Kunden, die das hiermit einhergehende Risiko einer Verzögerung oder weiterer Aufwendungen scheuen, zur Beauftragung eines Sachverständigen neigen, der als staatlich anerkannt oder öffentlich bestellt und vereidigt generell als zur Aufstellung von Brandschutzkonzepten geeignet gilt…“